Abgasmessung HeizungDie 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) schreibt vor, dass die Abgasströme deutscher Heizungen (sogenannte „Kleinfeuerungsanlagen“) regelmäßig getestet werden müssen. Sie unterscheidet dabei zwischen den Brennstoffen Gas, Öl und Festkörper (Abschnitt 2 BImSchV). Zudem spielt das Alter der Feuerungsanlagen eine Rolle für die Häufigkeit der Abgasmessung. Diese muss zwingend durch Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Häufigkeit der Abgasmessung: Stichtag 22. März 2010

Für die Frage, wie oft die Abgasmessung zu erfolgen hat, gilt der 22. März 2010 als Stichtag. Ältere Öl-, Ölbrennwert- und Gasheizungen müssen alle zwei Jahre entsprechend kontrolliert werden. Jüngere Feuerungsanlagen der entsprechenden Typen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Festbrennstoffkessel jedes Alters müssen sich etwa alle drei Jahre einer Abgasmessung stellen. Gasbrennwertheizungen sind von dieser Pflicht befreit, können aber auf Ihren Wunsch hin ebenfalls kontrolliert werden.

Pflicht zur Terminwahrnehmung

Sie müssen allerdings nicht selbst terminlich aktiv werden. Die Behörde benachrichtigt Sie ca. zwei vor Wochen vor dem Stichtag, dass der Schornsteinfeger kommt. Dieser Termin ist von Ihnen einzuhalten. Sie können die Behörde allerdings in dringenden Fällen bitten, eine Alternative zu finden.

Abgasverluste und Schadstoffemissionen dürfen nicht zu groß sein

Jede Messung hat zwei Aufgaben. Erstens überprüft sie, ob die Schadstoffemissionen möglicherweise zu groß sind, die von der Feuerungsanlage an die Erdatmosphäre abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um den Anteil von Kohlenstoffmonoxid (CO) im Gas bzw. die sogenannte „Rußzahl“. Der CO-Grad wird in ppm angegeben. Die Abkürzung steht für „Parts per Million“ bzw. „Teile je Million“. Die Einheit zeigt also an, wie viele CO-Teile je Millionen-Partikel im unverdienten Gas zu finden sind. Der Grenzwert liegt bei 1000 ppm. Wird dieser überschritten, muss die Anlage stillgelegt werden.

Die Rußzahl kommt nur bei Ölheizungen vor. Es handelt sich um unverbrannten Kohlenstoff. Für die Grenzwerte gilt: Bei Altanlagen von vor 1988 darf die Rußzahl maximal 2 sein. Jüngere Heizungen haben diesbezüglich einen Limit von maximal 1. Zudem dürfen keine Ölderivate (unverbrannte Reste) in den Filtern der Anlage zu finden sind.

Zweitens geht es um die Abgasverluste: Gemessen an der Nennwärmeleistung dürfen die Anlagen nicht zu viele Abgase einbüßen. Dabei gelten die folgenden Verlust-Grenzwerte je Nennleistung:

  • 4 bis 25 kW: Maximal 11 Prozent
  • 25 bis 50 kW: Maximal 10 Prozent
  • Mehr als 50 kW: Maximal 9 Prozent

Bei einer modernen Heizung handelt es sich deshalb oft um ein Brennwertgerät. Darunter ist eine Feuerungsanlage zu verstehen, die den jeweiligen Brennstoff besonders effizient auszunutzen vermag. Oben war deshalb schon von Gasbrennwert- und Ölbrennwertheizungen die Rede. Technisch eignen sich beispielsweise die Geräte des Unternehmens Testo, um Abgasmessungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Kosten einer Abgasmessung

Die Kosten für die entsprechende Messung eines Biomassekessels (z.B. Holzheizung) liegen am höchsten. Sie schlagen mit rund 70 Euro zu Buche. Die Kosten für Öl- und Gasheizungen liegen bei 50 Euro. Für Ölbrennwert- und Gasbrennwertheizungen ist mit 40 Euro zu kalkulieren.