Die Fachunternehmererklärung, im Gesetz als Unternehmererklärung bezeichnet, ist der schriftliche Nachweis, dass energetisch wirksame Arbeiten an einem Gebäude fachgerecht und nach den geltenden Vorgaben ausgeführt wurden. Seit dem 1. November 2020 ist sie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt, das die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt hat. Dieser Beitrag erklärt Zweck, Inhalt und Aufbewahrung.

Fachunternehmererklärung

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG bestätigt, dass geänderte oder eingebaute Bau- und Anlagenteile die Anforderungen des GEG erfüllen.
  • Sie ist bei geschäftsmäßigen Arbeiten an bestehenden Gebäuden Pflicht, etwa bei neuen Fenstern, Dämmung, Heizungstausch oder Rohrleitungsdämmung.
  • Der Eigentümer muss die Erklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.
  • Sie ist wichtige Grundlage für Förderanträge bei KfW und BAFA sowie für den Steuerbonus nach § 35c EStG.
  • Stellt ein Betrieb keine Erklärung aus, sieht das GEG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor.

Was die Unternehmererklärung leistet

Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude energetisch wirksame Arbeiten ausführt, muss dem Eigentümer nach Abschluss unverzüglich schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Bau- und Anlagenteile den einschlägigen Vorgaben des GEG entsprechen. Diese Bestätigung ist die Unternehmererklärung, umgangssprachlich Fachunternehmererklärung. Sie dient als Dokumentation und Nachweis energetisch wirksamer Maßnahmen an Bestandsgebäuden.

Pflicht ist die Erklärung unter anderem in folgenden Fällen: bei Änderungen an Außenbauteilen wie Fassade, Fenstern oder Haustür, bei der Dämmung von Dach, oberster Geschossdecke oder Kellerdecke, beim erstmaligen Einbau oder Ersatz der Heizung, beim Einbau oder Ersatz von Umwälz- und Zirkulationspumpen, bei der Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie beim Einbau oder Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen. Für Arbeiten an Außenbauteilen greift die Pflicht nur, wenn mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe verändert werden.

Aufbewahrung und rechtlicher Rahmen

Die Anforderungen an das Dokument ergeben sich unmittelbar aus dem GEG und werden von den Landesbauordnungen ergänzt. Der Eigentümer muss die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Zugang der Erklärung, und sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Damit ersetzt die vollständig und korrekt erstellte Erklärung in vielen Fällen weitere Nachweise. Für die Praxis besonders wichtig ist ihre Rolle bei der Förderung: KfW, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Finanzamt verlangen entsprechende Bestätigungen, wenn Fördermittel oder der Steuerbonus in Anspruch genommen werden. Für den Steuerbonus nach § 35c EStG gibt es ein eigenes Musterformular des Bundesfinanzministeriums.

Welches Formular ist zu verwenden?

Das GEG schreibt kein bestimmtes Formular vor. Handwerksbetriebe können die Einhaltung formlos bestätigen oder einen Vordruck der Fachverbände nutzen, etwa des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) für die Heizung oder des Dachdeckerverbands für die Dämmung. Auch die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder stellen Vordrucke bereit. Um Vollständigkeit und Verständlichkeit sicherzustellen, empfiehlt sich in jedem Fall die Verwendung eines geprüften Musters.

Inhalt der Erklärung

In den einzelnen Bauteilgruppen werden die eingebauten, ersetzten oder veränderten Bauteile und Maßnahmen benannt. Ihnen ist der jeweilige U-Wert beziehungsweise Wärmedurchgangskoeffizient zugeordnet, und es ist anzugeben, wer diese Werte berechnet hat. Bei der Heizung sind die Nennwärmeleistung, die Art des Wärmeerzeugers und der eingesetzte Energieträger zu dokumentieren. Ergänzt wird dies durch Angaben zur Dämmung der Verteil- und Warmwasserleitungen, zur Regelungstechnik sowie durch den Verweis auf den durchgeführten hydraulischen Abgleich. Lüftungs- und Warmwasseranlagen werden gesondert beschrieben.

Der Bezug zu den erneuerbaren Energien

Beim Einbau oder Ersatz einer Heizung bestätigt die Erklärung auch die Einhaltung der Vorgaben zum Anteil erneuerbarer Energien. Diese Anforderungen, früher im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt, sind heute Teil des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das das frühere Gebäudeenergiegesetz ablöst. Je nach gewähltem System auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse oder Anschluss an ein Wärmenetz, bestätigt der Fachbetrieb die jeweils maßgeblichen Bedingungen. Für den Eigentümer ist die Erklärung damit nicht nur eine Formalie, sondern ein zentraler Baustein, um Fördermittel zu sichern und im Streitfall die fachgerechte Ausführung belegen zu können. Wird sie nicht, unvollständig oder verspätet ausgestellt, droht dem Handwerksbetrieb ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Unternehmererklärung, Fördernachweis und Steuerbonus

In der Praxis ist die Unternehmererklärung eng mit der Förderung verzahnt. Wer eine energetische Sanierung über die KfW oder das BAFA fördern lässt, muss die fachgerechte Ausführung nachweisen, und genau diesen Nachweis liefert der Fachbetrieb. Für den Steuerbonus nach § 35c EStG, mit dem sich Sanierungskosten am selbst genutzten Wohneigentum über mehrere Jahre von der Steuer absetzen lassen, ist eine gesonderte Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Es lohnt sich daher, schon bei der Auftragsvergabe zu klären, welche Nachweise Sie benötigen, damit der Betrieb sie direkt in der passenden Form ausstellt.

Für Eigentümer ist die sorgfältige Aufbewahrung entscheidend. Die Erklärung muss mindestens zehn Jahre bereitgehalten werden und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bewahren Sie das Dokument daher zusammen mit den Rechnungen, dem Nachweis des hydraulischen Abgleichs und gegebenenfalls den Förderbescheiden geordnet auf. Kommt es später zu Fragen bei einem Verkauf, einer weiteren Sanierung oder einer behördlichen Prüfung, sind Sie damit auf der sicheren Seite. Umgekehrt sollten Sie darauf bestehen, die Erklärung tatsächlich zu erhalten, denn ihr Fehlen kann nicht nur die Förderung gefährden, sondern für den Handwerksbetrieb auch ein Bußgeld nach sich ziehen.

Bildquelle: FORUM VERLAG HERKERT GMBH