++ Klimapaket 2020: Das ändert sich für die Förderung Ihrer Heizung ++

Ab dem 01.01.2020 bringt das Klimapaket wichtige Änderungen für Heizungssanierer. Demnach werden regenerative Energien wie Pelletheizungen und Solarthermie deutlich attraktiver.

Hier die Förderungen des BAFA in der Übersicht. Eine detaillierte Zusammenfassung der geförderten Maßnahmen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erhalten Sie unterhalb der Tabelle.

Heizung Förderung 2020

Die neuen Förderungen treten ab dem 01.01.2020 in Kraft. Anträge können ab 02.01.2020 ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Geförderte Maßnahmen und Voraussetzungen

Austausch von Ölheizungen

Gefördert wird der Austausch einer Ölheizung durch eine Biomasse-Heizung, Wärmepumpe oder Hybridheizung. In diesem Fall erhalten sie einen zusätzlichen Bonus von 10 Prozentpunkten auf den Fördersatz der neuen regenerativen Anlage. Demnach ergeben sich folgende Förderungen:

Maßnahme Fördersatz Fördersatz mit Ölheizung Bonus
Einbau einer Gas-Hybridheizung 30% 40%
Einbau einer Biomasse-Anlage 35% 45%
Einbau einer Wärmepumpe 35% 45%
Einbau einer Erneuerbare Energien Hybridheizungen 35% 45%

 

Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)

Förderfähig sind Gas-Brennwertheizungen, die auf eine zukünftige Kombination mit erneuerbaren Energien abzielen (Renewable Ready). Die Gasbrennwerttherme kann demnach nachträglich zu einer Hybridheizung (s.u.) umgewandelt werden. Die Förderung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  • Die Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlage erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme.
  • Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Hybridisierung der Anlage beim BAFA nachzuweisen. Die Feinplanung der Hybridisierung ist vorab ebenfalls beim BAFA einzureichen.
  • Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen muss erfüllt sein. Dieser liegt bei mindesten 25 % der Heizlast des Gebäudes.
  • Die sogenannte „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ der Gasheizung muss mindestens 92 % betragen.
  • Die Steuerungstechnik der Anlage muss auf den künftig installierten regenerativen Brennstoff ausgerichtet sein.
  • Das Wohngebäude muss über einen Speicher für die regenerative Energie verfügen.
  • Voraussetzung für die Förderung ist der hydraulische Abgleich.

Gas-Hybridheizungen

Eine Förderung erhalten ab 2020 Gas-Brennwertheizungen, die mit regenerativen Energien wie Solarthermie oder Wärmepumpen kombiniert werden. Das BAFA fördert Gas-Hybridheizungen unter den folgenden Bedingungen:

  • Der Eigentümer nutzt den Anteil der erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Raumwärme. Diese nutzt er im Gebäude selbst oder in einem Raum in unmittelbarer Umgebung.
  • Die sogenannte „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ der Gasheizung muss mindestens 92 % betragen.
  • Der regenerative Anteil muss mindestens 25 % der
    Heizlast des Gebäudes ausmachen.
  • Das BAFA bevorzugt die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Alternativ dazu lässt das BAFA auch Ermittlungen der Gebäudeheizlast nach DIN EN 12831 zu. Hier bezieht sich die BAFA auf die Leistungsbeschreibung im VdZ-Formular, dem Formular zum Nachweis des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik.
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger der Anlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verbunden sein.
  • Die regenerativen Wärmeerzeuger bedürfen der Prüfung durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
  • Voraussetzung für die Förderung ist der hydraulische Abgleich.

Solarkollektoranlagen

Gefördert wird die Installation oder Erweiterung von Solaranlagen, die der Gewinnung thermische Energie dienen (Solarthermie). Darin besteht eine klare Abgrenzung zu Photovoltaikanlagen, die Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln. Als förderfähig gilt eine solarthermische Anlage, wenn sie mindestens einem der folgenden fünf Zwecken dient:

  1. Warmwasserbereitung
  2. Raumheizung
  3. Kombination aus Warmwasserbereitung und Raumheizung
  4. Kälteerzeugung
  5. Einspeisung von Wärme oder Kälte in ein öffentliches Netz

Ferner muss eine Solaranlage folgende Kriterien erfüllen, damit das BAFA sie als förderfähig einstuft:

  • Die Solaranlage weist das europäische Zertifizierungszeichen „Solar Keymark“ auf.
  • Laut dem „Solar Keymark“ Zertifikat muss der Kollektorertrag pro Jahr (Qkol) bei mindestens 525 kWh/m2 liegen. Wichtig: Diese Voraussetzung gilt nicht für Kollektoren, die das BAFA bereits als förderfähig eingestuft hat.
  • Solaranlagen müssen mit einem sogenannten Funktionskontrollgerät wie einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Eine Ausnahme bieten Luftkollektoren.
  • Für Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 und Flachkollektoren ab 30 m2 gilt: Hier ist mindestens ein Wärmemengenzähler Pflicht.

Dimensionierung des Wärmespeichers

Für die Größe des Warmwasserspeichers schreibt das BAFA folgendes Speichervolumen vor:

  • Bei Flachkollektoren: 40 Liter pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche
  • Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren: 50 Liter pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche

Voraussetzungen für Bestandsgebäude

Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Förderung von Solarthermie unterscheidet das BAFA zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten.

Im Gebäudebestand erhalten bereits Anlagen mit einer kleinen Kollektorenfläche Zuschüsse:

  • Solaranlagen, die lediglich der Zubereitung von Warmwasser dienen, bedürfen einer Mindestkollektorfläche von 3 m2. Hinzu kommt, dass sie über einen Wärmespeicher mit mindestens 200 Litern Fassungsvolumen verfügen müssen.
  • Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren beträgt die Fläche mindestens 7 m2.
  • Alle weitere Solaranlagen müssen eine Kollektorfläche von mindestens 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren aufweisen.

Voraussetzungen für Neubauten

Während im Gebäudebestand je nach Nutzung und Art der Kollektoren bereits kleine Solaranlagen ab 3 m2 gefördert werden (s.o.), erhalten im Neubau lediglich große solarthermische Anlagen eine Förderung durch das BAFA. Dem zur Folge gelten Solaranlagen als groß, wenn die Bruttokollektorfläche mindesten 20 m2 umfasst und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Wärmeerzeugung dient der Raumheizung oder Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden, die mindestens drei Wohneinheiten groß sind. Handelt es sich um ein Nichtwohngebäude hat die Nutzfläche wenigstens 500 m² Nutzfläche zu betragen.
  2. Der Deckungsgrad der Solaranlage beträgt mindestens 50 %.

Weitere Voraussetzungen im Neubau

Für große Anlagen im Neubau schreibt das BAFA vor, dass die Auslegung der Solaranlage durch Systemsimulation zu erfolgen hat. Diese erfolgt in der Regel durch den Hersteller. Um die Förderung zu erhalten, müssen Eigentümer folgende Unterlagen einreichen:

  • Systemsimulation sowie die Berechnung des Kollektorenwärmeertrags
  • Nachweis der Wohneinheiten des Gebäudes bzw. Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden wie beispielsweise eine Baugenehmigung
  • Angebot über die Anlage
  • Hydraulisches Systemkonzept

Biomasse-Anlagen

Unter dem Begriff Biomasse-Anlagen fasst das BAFA verschiedene Anlagen zur Verbrennung von Feststoffen zusammen. Allerdings werden nicht alle Arten von Festbrennstoffkesseln gefördert:

Gefördert werden:

  • Pelletkessel
  • Hackschnitzelheizung
  • Wasserführende Pelletöfen
  • Kombinationskessel für Pellets, Hackschnitzel und Scheitholz
  • Sekundäre Bauteile, die der Brennwerttechnik dienen
  • Filternde Abscheider (ohne Brennwertnutzung)

Nicht gefördert werden:

  • Pelletöfen (Warmluftgeräte), die nicht wasserführend sind
  • Einzelöfen ohne Einbindung in das Zirkulationssystem
  • Allesbrenner bzw. Anlagen, die vorrangig der Verbrennung von gewerblichen Abfallstoffen dienen
  • Zentralheizungen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten

Grenzwerte

Das BAFA fördert Anlagen für die Verbrennung naturbelassener Biomasse. Grundlage bildet die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8, 1. BImSch).

Förderfähig sind Anlagen, die folgende Abgasgrenzwerte einhalten. Die Grenzwerte beziehen sich auf einen 13 % Sauerstoff-Anteil im Abgas. Die Bescheinigung des Schornsteinfegers ist beim BAFA einzureichen:

  • Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb
  • Scheitholzheizungen: 15 mg/m³
  • Andere förderfähige Festbrennstoffe: 20 mg/m³

Technische Voraussetzungen

Darüber hinaus müssen Biomasse-Anlagen folgenden technischen Anforderungen genügen:

  • Handelt es sich um einen Pelletofen mit Wassertasche, muss der Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.
  • Alle anderen Anlagen haben einen Wirkungsgrad von mindestens 89% zu erzielen.
  • Scheitholzheizungen werden nur gefördert, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen. Das Volumen des Speichers muss mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung umfassen.
  • Ferner muss es sich bei Scheitholzheizungen um einen Vergaserkessel mit Feuerungs- und Leistungssteuerung handeln.
  • Voraussetzung für alle Arten von Biomasse-Anlagen ist der hydraulische Abgleich.

Besonderheiten im Neubau

Unabhängig von den oben genannten Kriterien, gelten für Biomasse-Anlagen im Neubau weitere Voraussetzungen.

So haben Anlagen im Neubau über die obigen Bedingungen hinaus eine der beiden folgenden Anforderung hinsichtlich Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung zu erfüllen:

  • Brennwertnutzung: Die Anlage muss über einen kondensierenden Abgaswärmetauscher oder -wäscher verfügen. Alternativ besteht die Möglichkeit die Anlage durch sekundäre Bauteile dahingehend nachzurüsten.
  • Partikelabscheidung: Die Anlage besitzt eine Funktion zur sekundären Partikelabscheidung. Dabei kann es sich sowohl um elektrostatische Abscheider als auch filternde Abscheider handeln. Ebenso förderfähig sind Anlagen mit Abscheider ohne Brennwertnutzung.

Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden

Die Förderfähigkeit von Wärmepumpen ist zweckgebunden. Gefördert werden Anlagen, wenn sie einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden
  • Raumheizung von Gebäuden
  • Einspeisung von Wärme in Wärmenetze

Technische Voraussetzungen

Darüber hinaus haben Wärmepumpen laut BAFA folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen, damit sie als förderfähig gelten:

  • Die Wärmepumpe verfügt über mindestens einen Wärmemengenzähler.

Bei elektrischen Wärmepumpen:

  • Die Installation verfügt über einen Stromzähler, der die verbrauchte Strommenge der Wärmepumpe erfasst.
  • Jahresarbeitszahl bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,8. Bei Nichtwohngebäuden gilt eine JAZ von 4,0.
  • JAZ bei Luft/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,5.

Bei gasbetriebenen Wärmepumpen:

  • Die Anlage verfügt über einen Gaszähler, der die verbrauchte Gasmenge der Wärmepumpe erfasst.
  • Jahresheizzahl von mindestens 1,25 bei Wohngebäuden.
  • Jahresheizzahl von mindestens 1,3 bei Nichtwohngebäuden.

Förderung von Wärmepumpen im Neubau

Als förderfähig im Neubau gelten Wärmepumpen mit folgenden Eigenschaften:

  • Bei elektrisch betriebenen Anlagen beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 4,5.
  • Bei gasbetriebenen Wärmepumpen beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 1,5.

oder:

  • Die Wärmepumpe wird hinsichtlich einer besseren Systemeffizienz nachgerüstet. Bedeutet: Sie wird mit zusätzlicher Ausstattung versehen, die Beitrag zu einem geringeren Strombedarf leisten.

Fußnoten

  1. Die Fördersätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme.
  2. Da eine Solarkollektoranlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.
    Kombination einer Biomasse-, Wärmepumpen- und/oder Solarkollektoranlage.
  3. Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
  4. Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.
  5. Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle