Heizung gesetzliche VorschriftenFür Heizungen und Heizsysteme gibt es in Deutschland zahlreiche gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung zu mehr Energieeffizienz und Sicherheit beitragen sollen. Viele dieser Regelungen sind in erster Linie für Energieberater, Planer und Fachbetriebe aus dem Heizungsbau relevant. Aber auch als Hausbesitzer sollte man sich mit den wichtigsten Vorschriften auskennen. Seit November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinspargesetz (EnEG) ablöst bzw. vereint. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften.

Gesetzliche Vorschriften im Altbau

Genügt eine in die Jahre gekommene Heizung nicht mehr den aktuellen Vorschriften, ist es an der Zeit und unter Umständen auch die Pflicht des Heizungsbetreibers, die Heizung zu ersetzen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften, die zu Nachrüstung oder Austausch des Heizkessels verpflichten, finden sich im Gebäudeenergiegesetz. In der Regel müssen Heizkessel, die 30 Jahre oder älter sind, ausgetauscht werden. Zudem müssen moderne Regelungen und die Dämmung von Rohren in nicht beheizten Bereichen nachgerüstet werden. Im GEG wird auch das Ende der Ölheizung festgelegt: Gefordert wird nämlich deren Verbot bis zum Jahr 2026, lässt jedoch Raum für Ausnahmen.

Gesetzliche Vorschriften im Neubau

Auch laut dem neuen GEG müssen neue Gebäude besonders energiesparend gebaut und möglichst mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Bereits seit 2009 gibt es einen Mindestanteil an erneuerbaren Energien, der im Neubau umgesetzt werden muss. Dieser Mindestanteil kann aber auch durch ein entsprechend effektive Gebäudedämmung erzielt werden. Angesichts der strenger werdenden Reglementierungen steht bei Bauherren zunächst die Frage im Raum, welche Heizungen sie unter welchen Umständen überhaupt einbauen dürfen. Das GEG liefert auch hier die folgenden Antworten:

Wärmepumpenheizung
Biomasseheizung
– Holzheizung
Zertifizierte Fernwärmeheizung
Öl- und Gas-Brennwertheizungen in Kombination mit heizungsunterstützender Solarthermie und Lüftung mit Wärmerückgewinnung
Brennstoffzellenheizung, sofern diese mindestens 50 % des jährlichen Wärmebedarfs decken

Auslegungssache: Heizung richtig dimensionieren

Sowohl im Neubau als auch im Altbau gilt: Die Heizung muss zum jeweiligen Haus passen. Dies macht eine genaue Berechnung der Heizlast erforderlich, wie sie in der DIN EN 12831 „Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast“ enthalten ist. Die Heizlastberechnung bildet die Grundlage für die Auslegung von Heizungen, Heizflächen und Rohrsystemen sowie deren korrekte Dimensionierung und gibt die erforderliche Leistung in Kilowatt an. Hinzu kommen weitere gesetzliche Vorschriften wie die DIN 4108 (Teil 6), in welcher die Anforderungen an die Berechnung von Jahresheizwärmebedarf und Jahresenergiebedarf festgelegt ist. Beide Größen werden in Kilowattstunden angegeben und spielen sowohl im GEG als auch im Energieausweis eine wichtige Rolle.

Welche Vorschriften gelten für den Aufstellraum?

Für den Aufstellraum einer Heizung gibt es ebenfalls konkrete gesetzliche Vorschriften, die von Bauherren und Immobilienbesitzern beachtet werden müssen. Eine maßgebliche Definition findet sich in der Musterfeuerungsverordnung (MuFeuVO), nach der es sich bei einem Heizraum um einen Raum für Heizsysteme handelt, deren Nennleistung über 50 Kilowatt liegt. Liegt die Leistung unter 50 kW, spricht man hingegen von einem Aufstellraum für Feuerstätten, welcher beispielsweise in Einfamilienhäusern die Regel ist. Heizsysteme, deren Nennleistung unter 28 Kilowatt liegt, können auch in einem Abstellraum installiert werden, dessen Grundfläche weniger als 7,5 m² beträgt.

Ein Aufstellraum sollte grundsätzlich so sicher wie möglich eingerichtet werden. Das Raumvolumen muss bei mindestens 4 m³ je kW Heizleistung liegen, eine Belüftung (Fenster) sowie eine Lüftungsleitung mit F90 Brandschutz vorhanden sein. Darüber hinaus dürfen in diesem Raum keine leicht entzündlichen Stoffe gelagert werden und die Tür muss sich nach außen öffnen. Bei der Tür muss es sich jedoch nicht um eine Feuerschutztür handeln. Diese ist laut Gesetz erst dann vorgeschrieben, wenn die Heizung mehr als 50 kW zu leisten imstande ist.