Private Haushalte bemerken die Umsatzsteuer im Normalfall lediglich im Preisaufschlag auf Waren und Dienstleistungen. Bei einem Verkauf von Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage ändert sich dies. Denn das Finanzamt wertet dies als unternehmerische Tätigkeit.
Die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen wird von einem nicht beeinflussbaren Kostenanteil zu einem steuerlich anwendbaren Instrument. Den sogenannten durchlaufenden Posten haben Bauherren und Immobilienbesitzer sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Zahlungsseite zu berücksichtigen. Einen ersten Überblick erhalten Sie im Folgenden.
Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen bei Stromverkauf
Der verkaufte Strom aus Ihren Solarmodulen enthält Umsatzsteuer, die Sie vom Käufer erhalten und an das Finanzamt abführen müssen. Dazu ist eine Umsatzsteuervoranmeldung für Photovoltaik zu erstellen. Zu Ihren Gunsten erhalten Sie die im Kaufpreis der Solaranlage angegebene Steuer vom Finanzamt zurück.
Vor- und Nachteil der Umsatzsteuerausweisung
Sie besitzen gestalterischen Spielraum in Ihrer Steuererklärung und Entscheidung. Voraussetzung für die Erstattung, die Ihnen Ihre Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zurück bringt, ist das Ausweisen dieser. Bis zum Jahresumsatz von 17.500 Euro aus Stromverkäufen können Sie entscheiden, ob Sie den Ausweis wünschen oder verzichten. Dabei sind folgende Vor- und Nachteile abzuwägen:
Vorteil des Ausweisens ist die Rückerstattung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer für den Anlagenkauf, die auf Ihren Rechnungen ausgewiesen ist. Auch die Montagekosten und alle mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen und Käufe, die mit der Solaranlage verbunden sind, erhalten Sie zurück.
Nachteilig ist die monatlich, später vierteljährlich, zu erstellende Umsatzsteuervoranmeldung für Photovoltaik.
Option Gewerbeanmeldung
Beim Stromverkauf werden weitere steuerliche Regeln und Vorgaben wirksam, die das Vorgehen beeinflussen. Bei der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen kann, aber muss in vielen Fällen nicht, eine Gewerbeanmeldung getätigt werden. Sie sind in Ihrer Entscheidung bis zum Jahresgewinn von 24.500 Euro frei.
Der Vorteil einer Gewerbeanmeldung besteht in der möglichen Ausweitung Ihrer Steuererklärung, in der Sie auch Freibeträge und Umsatzsteuerzahlungen aus anderen häuslichen Vorgängen geltend machen können. Die Gestaltungsmöglichkeiten führen bis zu der Option, ein Privatauto als Betriebsfahrzeug mit aufzuführen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Photovoltaikanlagen beim Finanzamt ist obligatorisch. Sie werden bei Gewerbefreiheit als sogenannter Bagatellbetrieb geführt. Der direkte Vorteil des Bagatellbetriebs ist ein geringerer bürokratischer Aufwand und die verpflichtende Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit laufenden Kosten.
Technische Spezifikation kann Einfluss ausüben
Grundvoraussetzung der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen ist die verkäuferische Tätigkeit, die durch einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz entsteht. So ergibt sich für den Anlagenbetreiber die Möglichkeit der Stromeinspeisung. Natürlich spielt bei der Umsatzsteuer für Photovoltaik auch der Eigenverbrauch eine entscheidende Rolle. Diese Strommenge fällt aus der Steuerberechnung heraus und wird von Gesetz wegen als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet.
Steuerlich besonders interessant werden Kapazitäten und Anteile, wenn Stromspeicher wie Solarbatterien in Betrieb sind. Für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die im Kaufpreis des Speichers enthalten ist, beurteilt das Finanzamt auch die Nutzungsart. Sofern der Speicher lediglich dem privaten Verbrauch dient und keine Relevanz für den Stromverkauf besitzt, erfolgt keine Erstattung der Mehrwertsteuer.
Um bei Ihrer Voranmeldung kein Geld zu verschenken, ist neben bei der technischen Planung beispielsweise mithilfe eines Energieberaters oft auch das Einbinden eines Steuerberaters besonders empfehlenswert. Die Experten kennen sich mit allen Gesetzmäßigkeiten sowie Rechten und Pflichten bei der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen aus und können Ihnen in Ihrem individuellen Fall weiterhelfen.