Erneuerbare Energien Wärmegesetz
Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ist ein wichtiger Baustein im Fördersystem der Bundesregierung für erneuerbare Energien.

Die erste Fassung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die letzte Änderung fand am 24. Oktober 2015 statt. Diese aktuelle Fassung ist als Erneuerbare Energien Wärmegesetz für 2016 weiterhin gültig. Welche Pflichten sich aus dem Gesetz für den Heizungsbesitzer ergeben, zeigen wir im Folgenden.

Ziele des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes

Das Gesetz dient der Förderung des Klimaschutzes sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Ressourcen und der Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten. Es bezweckt aber auch die Anregung einer nachhaltigen Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung. Zudem soll die Nutzung von Technologien auf Basis regenerativer Energiequellen gefördert werden.

Laut EEWärmeG soll der Anteil erneuerbarer Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte mindestens 14 Prozent betragen.  

Was bedeutet das Erneuerbare Energien Wärmegesetz für Hausbesitzer?

Um diese Ziele zu erreichen, nehmen die Vorgaben auch Heizungsbesitzer in die Pflicht. So geben diese vor, dass öffentliche und private Bauherren den Heizwärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern zu einem bestimmten Anteil mit ökologischen Brennstoffen decken müssen.

Hierbei ist der Eigentümer frei in der Entscheidung,  welche alternative Energiequelle er nutzen möchte. Allerdings sind gewisse Mindestanforderungen in Bezug auf den Gesamtanteil des Wärme- und/oder Kältebedarfs zu beachten, welcher mit regenerativen Wärmequellen erzeugt wird. Dieser Anteil richtet sich danach, welche Formen von Rohstoff für die Gebäudebeheizung zum Einsatz kommen.

Aktuell gelten folgende Quoten für den Mindestprozentsatz regenerativer Brennstoffe am hauseigenen Wärme- und Kälteenergiebedarf. So hat eine Solarthermie mindestens 15 Prozent des gesamten Heizbedarfs im Haus zu decken. 

Alternative Heizung

Mindesprozentsatz

solarthermische Anlage 15
feste oder flüssige Biomasse 50
Geothermie 50

Mögliche Ersatzmaßnahmen und Flexibilität bei den Energieträgern

Alternativ zu dem Einsatz ökologischer Wärmequellen, besteht für den Hausherren auch die Möglichkeit Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. So ist die Nutzungspflicht ebenfalls erfüllt, wenn Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mindestens 50 Prozent des Bedarfs an Wärme und Kälte bereit stellen.

Weitere mögliche Ersatzmaßnahmen bestehen im Einsatz von konventionell erzeugter Fernwärme oder Fernkälte oder in einer verbesserten Energieeinsparung. Um dem Hausbesitzer individuelle und kostengünstige Lösungen zu ermöglichen, sind außerdem auch unterschiedliche Kombinationen aus fossilen und ökologischen Brennstoffen möglich. Solche Verbundlösungen sind auch unter dem Namen Hybridheizung bekannt.

Was gilt für Baden-Württemberg?

Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz erlaubt in einzelnen Bundesländern auch für bereits bestehende Privatgebäude bestimmte Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien festzulegen.

So wurde am 1. Januar 2010 das Erneuerbare Energien Wärmegesetz für Baden-Württemberg beschlossen. Dieses verpflichtet auch die Eigentümer bestehender Wohngebäude, beim Einbau neuer Heizungsanlagen ausschließlich umweltfreundliche Brennstoffe einzusetzen. Diese haben dann mindestens 15 Prozent des Bedarfs an Heizenergie zu decken. 

Wer in seiner Gasheizung Biogas einsetzt, erfüllt bereits 10 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwertes. Für die Erreichung der restlichen 5 Prozent bietet sich der Sanierungsfahrplan in Baden Württemberg an. Im Rahmen dieser Maßnahmen zeigt ein Energieberater Sparpotenziale in den eigenen vier Wänden auf. Der Hausbesitzer entscheidet dabei eigenständig, ob er die empfohlenen Maßnahmen umsetzt oder nicht.

Aktuelle Entwicklungen beim Erneuerbare Energien Wärmegesetz

Das auch weiterhin gültige Erneuerbare Energien Wärmegesetz für 2015 hat als Reaktion auf die steigende Anzahl von Flüchtlingen und Asylbegehrenden auch Gebäude zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen in das bestehende Regelwerk aufgenommen.

Dies zeigt: Auch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen finden ihren Niederschlag in Form von Neuerungen dieses Gesetzes.