Heizungsgesetz 2024

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. Januar 2024 nach langen Beratungen in Bundesrat und Bundestag in Kraft. Es soll vor allem die Fördermöglichkeiten und Optionen für das klimafreundliche Heizen verbessern. Dabei verspricht die Bundesregierung eine Wärmeversorgung, die kostengünstig, stabil und langfristig planbar ist – und dabei das Klima schont. Der folgende Beitrag fasst alle wichtigen Änderungen und den Inhalt zusammen und zeigt, was das neue Heizungsgesetz für Immobilienbesitzer bedeutet. Zudem erfahren Sie, wie hohe Kosten im Zusammenhang mit dem Heizungsgesetz durch Förderung reduziert werden können.

Das aktuelle Heizungsgesetz: Was ist besonders wichtig?

Die wichtigste neue Vorschrift, die vom Bundestag beschlossen wurde, betrifft den Umgang mit erneuerbaren Energien. Allerdings ist es zunächst nur für eine begrenzte Anzahl an Neubauten relevant. So müssen zwar seit dem 1. Januar 2024 Heizungen, die in Neubauten installiert werden, mindestens 65 % ihrer Energie aus regenerativen Quellen wie Sonnen- und Windenergie oder Fernwärme beziehen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das betreffende Areal im Bebauungsplan als Neubaugebiet ausgezeichnet ist.

Dies kann erhebliche Mehrkosten im Vergleich zur Installation reiner Öl- oder Gasheizungen bedeuten. Für diese „klassischen“ Heizungen liegt durch das neue Heizungsgesetz ein Verbot vor. Denn in den genannten Neubauten dürfen sie ab jetzt nicht mehr verbaut werden. Eine Ausnahme stellen Hybridheizungen dar, die fossile und regenerative Energiequellen kombinieren.

Beim GEG 2024 gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen. Sie betreffen vor allem den Umgang mit älteren Heizungen und Fristen, die für den Umbau gelten und sich teilweise je nach Bausituation unterscheiden. Beschlossen ist aber, dass ab 2045 Heizungen ohne regenerative Energien nicht mehr verwendet werden dürfen.

Umgang mit alten Heizungsvarianten

Gebäudeenergiegesetz 2024 GEG

Vorweg sei gesagt, dass eine Austauschpflicht älterer Öl- und Gasheizungen in bestehenden Immobilien nicht besteht. Auch ist dem Inhalt des Heizungsgesetzes nicht zu entnehmen, dass ein Verbot für den Betrieb dieser Heizungen vorliegt. Dennoch besteht Handlungsbedarf, der sich über die kommenden Jahre und Jahrzehnte entfalten wird und sich wie folgt ausprägt:

  • In bereits bestehenden Immobilien gilt die Vorgabe beim Einbau einer neuen Heizung erst, wenn die Kommune entsprechende Wärmeplanungen vorgelegt hat. Je nach Größe der Kommunen gelten dafür Fristen bis zum 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Vorher müssen private Immobilieneigentümer ohnehin nicht tätig werden.
  • Auch nach Ablauf dieser Fristen besteht kein Verbot für Öl- und Gasheizungen. Bis zum Jahr 2045 ist ein Betrieb dieser Heizungen erlaubt, sofern sie jetzt bereits installiert sind. Auch eine Reparatur ist möglich. Die absolute Austauschpflicht gegen Heizungsanlagen, die mit regenerativen Energien betrieben werden, besteht daher erst in etwa 20 Jahren.

2026/28 oder 2045: Welche Fristen sind richtig?

Die verschiedenen Fristen können verwirrend sein. Ein Beispiel hilft, die Sachlage zu verstehen: Besitzen Sie aktuell eine Immobilie und eine funktionsfähige Öl- oder Gasheizung, dann können Sie sie problemlos bis ins Jahr 2045 weiter betreiben. Die Austauschpflicht ab 2026 bzw. 2028 greift erst, wenn Ihre aktuelle Heizung irreparabel beschädigt wäre. Dann müssen Sie eine Heizung mit mindestens 65 % regenerativer Energiegewinnung installieren.

Liegt nur ein Defekt vor, der sich beheben lässt, dann können Sie eine Reparatur bis ins Jahr 2045 weiterhin vornehmen lassen. Erst danach muss die Heizung getauscht werden. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, der Austauschpflicht zuvorzukommen, schon früher eine neue Heizung zu installieren und das Heizungsgesetz mit einer Förderung eher umzusetzen.

Welche Heizungstypen kommen infrage?

Das neue Heizungsgesetz schreibt nur einen Mindestwert von 65 % regenerativer Energien vor. Dabei wird jedoch nicht genannt, auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden muss. Somit können Sie weitgehend selbst entscheiden, wie Sie die Vorgaben umsetzen möchten. Mögliche Lösungen sind:

  • Wärmepumpen mit Wasser, Erdreich oder Luft als Wärmequelle in Kombination mit einer Photovoltaik-Anlage
  • Hybridheizungen, die Wärme teilweise aus Öl oder Gas sowie einer Wärmepumpe gewinnen
  • Solarthermie
  • Gasheizungen, die Biomethan oder ähnliches „grünes“ Gas verwenden
  • Biomasseheizungen, die beispielsweise Holz bzw. Holzpellets aus nachhaltigem Anbau verwenden

Wie Sie das Heizungsgesetz umsetzen, ist oft standortabhängig. Soll der Umbau für eine Immobilie erfolgen, die eventuell durch Berge, Bäume oder ähnliche Hindernisse im Schatten liegt, dann ist Solarthermie oder Photovoltaik häufig nicht die richtige Option. Wägen Sie in Ruhe ab und holen Sie sich Unterstützung durch einen Fachmann, um die richtige Entscheidung zu treffen. Bei besonderen Standorten gelten gegebenenfalls individuelle Ausnahmen von den Regelungen des Heizungsgesetzes.

Schnell noch eine Ölheizung installieren – geht das?

Wenn Sie eine neue Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe in einer bestehenden Immobilie installieren wollen, ist dies nicht mehr so einfach möglich wie in den vergangenen Jahren. Durch das neue Heizungsgesetz sind Sie verpflichtet, sich durch eine fachkundige Person beraten zu lassen, bevor Sie eine neue Heizung einbauen. Dies hat vor allem finanzielle Gründe. Durch voraussichtlich steigende CO2-Abgaben können sich fossile Heizungen in den kommenden 10 bis 20 Jahren als unwirtschaftlich herausstellen. Dessen sind sich vor allem private Immobilienbesitzer jedoch nicht immer bewusst.

Durch eine Beratung soll vermieden werden, dass sich Immobilienbesitzer in Unkosten stürzen, die durch den progressiven Anstieg des CO2-Preises eine beachtliche Kostenfalle werden können. Die Kosten für eine Energieberatung dieser Art werden aktuell noch in Höhe von bis zu 80 % gefördert.

Wann ist es sinnvoll, zu handeln?

Zwar ist das Heizungsgesetz mit allen Inhalten in Kraft, doch die Kommunen haben noch einige Jahre Zeit, um die geforderten Wärmeplanungen zu entwickeln. Ob beispielsweise in einer bestimmten Straße Fernwärme zukünftig als Wärmequelle genutzt werden kann, steht in den meisten Kommunen noch gar nicht fest. Ein kurzfristiges Handeln ist also bei den meisten Immobilienbesitzern mit einer funktionierenden Heizung nicht notwendig.

Fördermaßnahmen: Geld sparen trotz Heizungsgesetz dank BEG

Wie es in Fällen wie diesen häufig der Fall ist, hat der Bundestag zusammen mit dem Heizungsgesetz ebenfalls beschlossen, Fördermaßnahmen in die Wege zu leiten. Dies wird ermöglicht durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), durch die Sie nach dem neuen Heizungsgesetz Förderung beantragen können.

Häufig gelten bei diesen Fördermaßnahmen der BEG diverse Pflichten, Regeln und Ausnahmen – so auch in diesem Fall. Einige wichtige Eckdaten lauten wie folgt:

  • Privathaushalte können sich über eine Grundförderung freuen, die 30 % der Investitionskosten von maximal 30.000 € deckt.
  • Liegt das Jahreseinkommen von Wohneigentümern bei unter 40.000 €, dann gibt es einen weiteren Bonus von bis zu 30 %, der vom Jahresabkommen abhängig ist.
  • Einen weiteren Bonus von 20 % gibt es für Menschen, die bis spätestens Ende 2028 eine ältere fossile Heizung austauschen lassen, obwohl dies nicht unbedingt notwendig wäre.

Die Förderungen können kombiniert werden, die Gesamtförderung ist aber auf 70 % der Investitionskosten beschränkt. Maximal wartet eine Förderung in Höhe von 21.000 € für den Heizungsaustausch auf Besitzer von Einfamilienhäusern. Diese Summe erhalten Personen, die 30.000 € in den Austausch der Heizung investieren.

Zu beachten ist, dass einige Fördersummen der BEG nur zeitweilig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Förderung im dritten Punkt sinkt beispielsweise nach 2028 um einige Prozentpunkte pro Jahr. Haben Sie beschlossen, den Heizungsaustausch vorzeitig durchzuführen, dann sollten Sie diesen Zeitrahmen daher im Hinterkopf behalten, um unter dem neuen Heizungsgesetz eine Förderung in höchstmöglicher Summe zu erhalten.

Im Zweifelsfall: Fragen stellen!

Angebote durch die BEG unterliegen zahlreichen Reglementierungen, Ausnahmen, Sonderfällen und ähnlichen Stolpersteinen. Haben Sie ins Auge gefasst, Ihre Heizung umzurüsten, dann sollten Sie sich daher stets professionelle Hilfe holen. Das ist sogar vorgeschrieben, wenn Sie eine staatliche Förderung nach dem neuen Heizungsgesetz in Anspruch nehmen möchten.

Verstoß gegen Heizungsgesetz: Welche Folgen drohen?

Ignorieren Sie das Heizungsgesetz bzw. generell den Inhalt des GEG, dann können Bußgelder von bis zu 50.000 € auf Sie zukommen. Wie hoch die Summe genau ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und maßgeblich davon, gegen welches Verbot Sie verstoßen oder welche Auflagen Sie nicht erfüllt haben. Dabei orientiert sich das Gesetz an dem Problem, das es lösen möchte. Lassen Sie fossile Heizungen nach Ablauf aller Fristen laufen (und schaden damit dem Klima am stärksten), dann wird auch die höchste Strafsumme angesetzt.

Da die Fristen allerdings auf mehrere Jahre angesetzt sind und bei einer völlig intakten Öl- oder Gasheizung sogar noch etwa 20 Jahre Zeit sind, bis Sie handeln müssen, sollten Sie jetzt nicht in Aktionismus ausbrechen. Sie haben mindestens noch zwei Jahre Zeit und solange Ihre Heizung funktioniert, müssen Sie gar nichts tun.

Fazit: Klimaschutzziele erreichen durch das Heizungsgesetz 2024?

Inwiefern der Inhalt des Heizungsgesetzes dabei helfen wird, die Klimaschutzziele für das Jahr 2045 zu erreichen (bis dahin sollen alle Haushalte regenerativ beheizt werden), wird die Zeit zeigen. Bislang sind etwa 50 % der Haushalte noch immer auf fossilen Brennstoff angewiesen. Das neue GEG und die damit verbundene Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollten durch Investitionsanreize und Fristen dabei helfen, diesen Wert in den kommenden zwei Jahrzehnten drastisch zu reduzieren. Bis dahin haben Sie genügend Zeit, Ihre Immobilie umzurüsten.

Quellen:

Bundesregierung: „Für mehr klimafreundliche Heizungen“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942). Abgerufen am 26.02.2024.

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Neues GEG: Das gilt seit dem 01. Januar 2024“ (https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/GEG/GEG-Top-Thema-Artikel.html). Abgerufen am 26.02.2024.

ADAC: „Heizungsgesetz 2024: Vorgaben, Fristen und Förderung“ (https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/versorgung/heizungsgesetz/). Abgerufen am 26.02.2024.