GebäudeenergiegesetzDas Gebäudeenergiegesetz ist dafür verantwortlich, die energetische Qualität von Gebäuden zu regeln. Es enthält deshalb Anforderungen an den Einsatz der Energie, an Klimatechnik und an die Erstellung von Energieausweisen. Seit 2020 gibt es ein neues Energiegesetz, das die bisher vorhandenen Regelungen in einem moderneren Entwurf zusammenführt. Wir klären, was das neue Gesetz vorschreibt.

Warum ist das Gebäudeenergiegesetz so wichtig?

Mehr als ein Drittel des gesamten deutschen Energieverbrauchs entfällt auf Gebäude. Das schließt auch die tonnenschweren CO2-Emissionen ein, die maßgeblich am Klimawandel beteiligt sind. Um die Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 erreichen zu können und unabhängiger von den Energieimporten aus anderen Ländern zu werden, müsste Deutschland die Emissionen um mehr als 40 Prozent reduzieren.

Das Gebäudeenergiegesetz hilft dabei, sich diesen Zielen anzunähern. Es formuliert Anforderungen an die energetische Qualität eines Gebäudes und den Einsatz erneuerbarer Energien. Zusätzlich beinhaltet das GEG Hitzeschutzmaßnahmen und Regeln für die Klimatechnik. So kann der Bedarf an Heizenergie reduziert werden und das Wohn- beziehungsweise Arbeitsumfeld deutlich angenehmer gestaltet werden.

Seit dem 1. November 2020 gibt es ein neues Gebäudeenergiegesetz, das bereits im vorangegangenen Sommer im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Es gilt für alle klimatisierten oder beheizten Gebäude in Deutschland und setzt das Klimaschutzprogramm 2030 in Bezug auf die Einsparung von Energie in Gebäuden um. Verschärft werden die bisherigen Anforderungen jedoch nicht, damit die Bau- und Wohnkosten nicht weiter ansteigen.

Was schreibt das neue Gesetz vor?

Zunächst führt das Gebäudeenergiegesetz das sogenannte Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude ein. Es handelt sich um ein neues Verfahren für den Nachweis der Einhaltung energetischer Anforderungen, das beim Bau von Wohngebäuden zum Zug kommt.

Beim Neubau besteht außerdem die Pflicht, auf erneuerbare Energien zurückzugreifen. Diese kann künftig auch durch gebäudenah erzeugten Strom wie Solarwärme oder Photovoltaik gewährleistet werden. Gasförmige Biomasse kann ebenfalls angerechnet werden. Um die Faktoren für die Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs transparenter zu gestalten, sind diese nun direkt im GEG festgehalten.

Weiterhin wurde im Gebäudeenergiegesetz eine befristete Innovationsklausel eingeführt. Sie ermöglicht bis Ende 2023, die Anforderungen des GEG nicht über den Jahres-Primärenergiebedarf nachzuweisen, sondern über den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf und ein System, das auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet wurde.

Zuletzt müssen die Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergeben, zukünftig in einem Energieausweis angegeben werden. Der Energieausweis enthält dadurch weiterführende Informationen hinsichtlich der Klimawirkung des Gebäudes.

Welche Nachrüstungen müssen vorgenommen werden?

Für bestehende Mehrfamilienhäuser gelten laut Gebäudeenergiegesetz verschiedene Verpflichtungen, zum Beispiel zur Nachrüstung von Dämmungen und zum Austausch einer Ölheizung. So müssen zum Beispiel die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen nachträglich gedämmt werden, wenn sie weniger als vier Zentimeter Wärmedämmung besitzen. Das gilt für alle obersten Geschosse, nicht nur für solche, die begehbar sind und genutzt werden.

Hausbesitzer unterliegen ab jetzt der Pflicht, in Neubauten erneuerbare Energien zum Heizen zu benutzen. Das funktioniert mit mehreren Strategien: Neben Solarwärme, Photovoltaik und KWK-Anlagen sind auch Fern- und Abwärme mögliche Optionen. Seit dem 1. November 2020 ist es möglich, einen größeren Anteil des Stroms aus der eigenen Produktion anzurechnen, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaikanlage.

Außerdem sind keine ineffizienten Heizungen mehr zulässig. Das bedeutet, dass Hausbesitzer Heizkessel außer Betrieb nehmen müssen, die älter als 30 Jahre sind. Ab 2026 darf eine Ölheizung nicht mehr betrieben werden, solange sie nicht mit erneuerbaren Energiequellen kombiniert wird.

Wer ein Bestandsgebäude sanieren oder verkaufen möchte, muss eine kostenlose Energieberatung in Anspruch nehmen. Weiterhin muss ein Sachverständiger für Wärmeschutz eine Bestätigung ausstellen, laut der bei der Sanierung das GEG eingehalten wurde.