energiesteuer
Die Energiesteuer stellt eine klassische Verbrauchssteuer dar: Für den Bezug von Kraft- und Heizstoffen wie Strom, Erdgas und Benzin zahlen Sie als Verbraucher einen bestimmten Steuersatz. Die Steuern werden vom Staat definiert.

Sämtliche Bestimmungen und Steuersätze hat der Gesetzgeber im Energiesteuergesetz sowie im Stromsteuergesetz festgeschrieben.

Grundlagen der Steuergesetzgebung

Im Gegensatz zu den meisten anderen Steuern erhebt der Staat die Energiesteuer für Erdgas und Co. nicht prozentual, sondern mit einem festen Anteil. Die Stromsteuer beträgt momentan zum Beispiel 2,05 Cent pro Kilowattstunde, für Diesel an der Tankstelle zahlen Sie derzeit je Liter 47,04 Cent. Diese fixen Kosten sollen erstens Preissteigerungen abmildern.

Tendenziell wird Energie immer teurer. Oft müssen Verbraucher starke Preiserhöhungen verkraften. Ein prozentual berechneter Steuersatz würde diese noch verstärken. Speziell bei Brennstoffen für Fahrzeuge sowie Heizöl existieren zweitens erhebliche Preisschwankungen. Eine prozentuale Besteuerung würde diese Schwankungen zusätzlich intensivieren.

Verschiedene Steuersätze

Der Staat bestimmt die Steuersätze je nach Energieart und nimmt auch innerhalb der Kategorien Differenzierungen vor.

  • Bei den Kraftfahrzeugstoffen besteuert er beispielsweise Diesel mit den erwähnten 47,04 Cent pro Liter,
  • Benzin hingegen mit 65,45 Cent.
  • Die Energiesteuer für Gas zum Heizen liegt bei 13,90 Euro je Megawattstunde,
  • unvermischtes Flüssiggas kostet 180,32 Euro pro Tonne.
  • Für Heizöl verlangt der Staat 13,00 Cent pro Kilogramm.

Reduzierte Steuersätze gewährt der Staat, wenn Sie Brennstoffe zur Stromerzeugung oder in einer KWK-Anlage (Kraft Wärme Kopplung) nutzen.

Ermäßigter Steuersatz oder Befreiung von der Energiesteuer

Der Staat sieht in vielfältigen Fällen eine reduzierte Steuer oder eine Befreiung vor. Zwei Gründe sind zu unterscheiden:

  1. Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen
  2. Förderung umweltfreundlicher Technologien

Für den ersten Punkt dient der Spitzenausgleich als Beispiel. Firmen im produzierenden Gewerbe können einen Antrag auf weitgehenden Erlass der Stromsteuer stellen, damit sie im Vergleich zu ausländischen Konkurrenten keinen Nachteil haben. Hinsichtlich der ökologischen Förderung gibt es unter anderem eine Befreiung, wenn Stromerzeuger den von ihnen produzierten Strom selbst verbrauchen. Bei einer Einspeisung ins öffentliche Netz fällt dagegen die Energiesteuer an.

Weitere Kostenfaktoren berücksichtigen

Wenn Sie Kraft- und Heizstoffe erwerben, stemmen Sie neben der Energiesteuer weitere Steuern und Abgaben. So zahlen Sie die Umsatzsteuer. Beim Strom kommen für private Haushalte folgende Entgelte hinzu, jeweils pro Kilowattstunde:

  • Konzessionsabgabe: 1,66 Cent
  • KWK-Umlage: 0,44 Cent
  • EEG-Umlage: 6,88 Cent
  • Umlage für den Netzbetrieb: 0,39 Cent
  • Umlage für abschaltbare Lasten: 0,006 Cent
  • Offshore-Umlage: -0,028 Cent (es findet über die Jahre ein Ausgleich statt, sodass dieser Wert im Minusbereich liegen kann).

Inklusive der Stromsteuer von 2,05 Cent und der Umsatzsteuer ergibt sich bei einem durchschnittlichen Strompreis eine Steuer- und Gebührenbelastung von 55 Prozent.