Abgesehen von dem baulichen Zustand einer Mietwohnung birgt vor allem das Thema Heizungskosten Konfliktpotenzial. Beide Parteien, sowohl der Mieter als auch der Vermieter haben Rechte und Pflichten. Problematische Situationen entstehen für Sie durch eine interpretierbare Toleranz bezüglich des ‚Heizens‘ im Mietrecht. Wer welche Kosten tragen muss, ist ziemlich justiziabel und präzise geregelt. Bei der Frage, wann die Heizperiode beginnt und endet, sind sich beide Seiten nicht immer einig. Die allgemeine Regel, vom ersten Oktober bis zum 30. April die Heizung einzuschalten, ist nicht mehr als Empfehlung und Richtwert.

Heizungskosten Mietwohnung: Grundlage Verteilerschlüssel

In der Mehrheit der Fälle wird Ihre Mietwohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus von einer Zentralheizung versorgt. Sie liefert sowohl Raumwärme als meist auch Warmwasser. Sie als Mieter gehören der Mietergemeinschaft an, unter der die Kosten möglichst gerecht verteilt werden müssen. Da Wohneinheiten sich in der Größe und Personenanzahl im Haushalt unterscheiden, sind anteilige Verbrauchsschlüssel erforderlich. Das Mietrecht sieht vor, das der Anteil der variablen Kosten, die durch Verbrauch entstehen, zwischen fünfzig und siebzig Prozent liegen muss. Das garantiert Ihnen als Einzelverbraucher, die Kosten mindestens in einer Hälfte zu beeinflussen.

Heizungskosten auf die Mieter verteilen

Grundlage der Abrechnung ist die Heizkostenverordnung (HKVO). In definierten Spielräumen gibt Sie dem Vermieter vor, einen Verteilerschlüssel aufzusetzen und dem Mieter die Möglichkeit, die Entstehung der Kosten nachzuvollziehen. Die Jahresendabrechnung muss spätestens ein Jahr nach Ende des Berechnungszeitraums erstellt sein. Sie erhalten eine Aufstellung, in der Ihre pauschalen Vorauszahlungen von der Gesamtsumme abgezogen sind und eine entsprechende Erstattung oder Aufforderung zur Nachzahlung. Im Mietrecht werden fixe Kosten wie Instandhaltung und Wartung, Betriebsstrom, Schornsteinfeger und das Beheizen gemeinschaftlicher genutzter Räumlichkeiten wie Flure, Treppenhäuser und Waschküchen meist nach Grundflächen umgelegt. Der tatsächliche Verbrauch in Ihrer Mietwohnung erzeugt variable Kosten, die statt auf Quadratmeter auf die Personenzahl umgelegt werden.

Fixe und variable Heizungskosten

Unter den Fixkosten finden Sie alle Grundkosten, die dem Vermieter aus dem Betrieb der Heizung entstehen. Dazu zählen auch Grundpreise des Energieträgers wie Gas oder Öl. Auch wenn es sich auf den ersten Blick gerechter anhört, den Grundkostenanteil zugunsten des Verbrauchs möglichst niedrig zu halten, denkt das Mietrecht auch an bauliche Energieverbrauchsfaktoren. Wenn Ihre Mietwohnung außen liegt, verbrauchen Sie für die gleiche Wärmeleistung für eine innen liegende Wohnung bis zu fünfzig Prozent mehr Heizenergie. Dieser Nachteil wird für Mieter mit einer halbierten Aufteilung zwischen fixen und variablen Kosten besser ausgeglichen als mit dreißig Prozent fixen Kosten und siebzig Prozent variablen Kosten.

Gängige Rechtsprechung zur Heizperiode

Das gesprochene Mietrecht macht an der Temperatur fest, wann der Vermieter die Heizung anschalten muss. Wann Sie als Mieter in Ihrer Mietwohnung auf Heizen bestehen dürfen, lässt sich aus vielen Gerichtsurteilen zur Sache ablesen. Richter definieren Heizbedarf, wenn tagsüber zu mindestens 21 Grad Celsius und nachts zu 18 Grad aufgeheizt werden muss.