Feuerungsverordnung beim Hausbau berücksichtigen
Die Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung regelt das Betreiben und Aufstellen von verschiedenen Wärmeerzeugern. Sie ist auch unter der Bezeichnung Feuerungsverordnung (FeuVO) bekannt. Anwendungsgebiete sind Feuerstätten, Blockheizkraftwerke und Wärmepumpen, welche für die Warmwasserversorgung und das Heizen von Räumen zum Einsatz kommen.
Gas-Haushaltskochgeräte müssen ebenfalls den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Die einzelnen Bundesländer bringen die Verordnungen im Rahmen der Bauordnungen heraus. Die Überwachung wird von den Bezirksschornsteinfegern übernommen.

Feuerungsverordnung in Bayern

In den Vorgaben für Bayern ist unter anderem geregelt, welche Anforderungen an die Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätten gestellt werden. Die baulich notwendigen Voraussetzungen hängen von der Leistung der Anlage ab.

Liegt die Nennleistung bei raumluftabhängigen Heizungen bei höchstens 35 kW, dann ist es ausreichend, wenn ein Fenster oder eine Tür ins Freie führen und geöffnet werden können. Der Rauminhalt muss mindestens 4 m³ pro Kilowatt Nennleistung der Feuerstätte betragen.

Welche Vorgaben gelten in Hessen?

Die Feuerungsverordnung für Hessen stimmt in vielen Punkten mit den Vorgaben in Bayern überein. So ist es für Anlagen mit einer Nennleistung von maximal 35 kW ebenfalls ausreichend, wenn ein Fenster oder eine Türe ins Freie führen. Die Vorschriften in Bezug auf die Raumgröße decken sich in diesem Fall ebenfalls.

Paragraph 4 der Feuerungsverordnung für Hessen beschäftigt sich mit den Hintergründen des Aufstellens der Heizung und der Installation der Gasleitung.

In Garagen ist kein Aufstellen möglich. Außer es handelt sich um eine raumluftunabhängige Feuerstätte mit einer Oberflächentemperatur von maximal 300 Grad Celsius. In notwendigen Treppenräumen und Fluren sowie in Räumen, die sich zwischen notwendigen Ausgängen ins Freie und notwendigen Treppenräumen befinden, ist das Aufstellen laut Feuerungsverordnung für Sachsen ebenfalls untersagt.

Voraussetzungen und Anforderungen in Sachsen

Die Feuerungsverordnung für Sachsen schreibt vor, dass die Heizungsräume ein Mindestvolumen von 8 m³ aufzuweisen haben. Die lichte Höhe muss mindestens 2 Meter betragen. Einer der Ausgänge muss ins Freie oder in einen geeigneten Flur führen.

Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden können. Für die Wände, Decken und die Stützen der Heizungsräume ist auf eine ausreichende Feuerbeständigkeit zu achten. Nichttragende Außenwände sind von dieser Regelung in der Feuerungsverordnung für NRW ausgenommen. Führen Öffnungen in Wänden oder Decken nicht direkt ins Freie, dann müssen selbstschließende Abschlüsse oder feuerhemmende Abschlüsse vorhanden sein.

Die Feuerungsverordnung für NRW

In NRW müssen Abgasanlagen einen ausreichenden Mindestabstand zu brennbaren Stoffen einhalten. Die Entfernung und die Abschirmung sind so auszuwählen, dass keine Temperaturen von mehr als 85 Grad Celsius an den Baustoffen entstehen. Messpunkt ist beim Erreichen der Nennleistung. Liegt ein Russbrand vor, darf die Temperatur an den Stoffen nicht auf mehr als auf 100 Grad Celsius steigen.

Wie unterscheiden sich die Verordnungen der Bundesländer?

Die Feuerungsverordnungen regeln unter anderem die Mindestraumgrößen, die Anforderungen an die Gestaltung an das Abgassystem und die Bedingungen für das Aufstellen der Anlagen. Unterschiede bestehen beispielsweise in der Gewährung von Ausnahmefällen, beispielsweise in Bezug auf Abstände und Luftzufuhr. Berücksichtigen Sie daher stets die Verordnungen für Ihr Bundesland und halten Sie Rücksprache mit dem Schornsteinfeger.