Kaminofen als Feuerstätte
Jedes Heizungssystem, das durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Energieträger Wärme erzeugt, gilt per rechtlicher Definition als Feuerstätte. Anordnungen und Vorschriften regeln sicherheitsrelevante Ansprüche und geben Grenzen und Regeln für die Schadstoffentwicklung vor. Alle Arten von Feuerstätten teilen sich dabei in messpflichtige und einmalig abgenommene Einrichtungen auf. Gesetzliche Grundlagen bezüglich derHeizungsanlage und aller damit zusammenhängenden Einrichtungen wie Brennstofflagerung, Abgassystemen und baulichen Voraussetzungen sind in der Feuerungsanordnung (FeuAO) niedergelegt.

Zweite Leitlinie mit dem Fokus auf Gesundheits- und Umweltfaktoren stellt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dar. Der FeuAO und dem BImSchG nachgeordnet müssen weitere spezifische Ausführungs- und Einzelfallregelungen wie beispielsweise die Kehr- und Überprüfungsordnung des Schornsteinfegergesetzes erfüllt werden.

Ausstattung und Bestandteile

Rund um das Herz einer Feuerstätte, dem Brenn- und Flammenraum regeln die anzuwendenden Gesetze auch die Vorgaben zur relevanten baulichen und technischen Umgebung. Zu Feuerstätten zählen neben der Feuerung selber:

  • Abgasanlagen und Verbindungen
  • Rohrleitungen aller Art und deren Führung
  • Schornstein
  • Filteranlagen
  • Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
  • Größe und Zugang in Aufstellräume wie Heizräume
  • Größe und Position der Brennstofflager
  • Beschickungseinrichtungen
  • Zuleitungen von flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
  • Abstände von sich erhitzenden Bauteilen zu Wänden und anderen Einrichtungen
  • Werkmaterialien in unmittelbarer Anlagenumgebung
  • Betriebsart wie gleichzeitige, kombinierte und wassergeführte Nutzung
  • Brennstoffarten und Aufbereitungen

Leistung, Kennzeichnung und Normen

Gesetzliche Regelungen für private Heizungsanlagen mit Feuerungen sind durch Höchstleistungsgrenzen definiert. Als kleine und mittlere Feuerungsanlagen beträgt die maximale Nennwärmeleistung für Holz und Kohle ein Megawatt und für Gas und Öl 20 Megawatt. Detailliertere Nachfolgeverordnungen präzisieren anzuwendende Vorschriften nach Nennwärmeleistung.
Flüssige und gasförmige Verbrennungskessel, deren Nennwärmeleistungen im Bereich zwischen vier und 400 Megawatt liegen, müssen das CE-Siegel besitzen.

In Deutschland darf das CE-Zeichen auch durch die nationale Bescheinigung des Ü-Zeichens ersetzt sein. Für Anlagen, die Festbrennstoffe verfeuern, gelten mehrere Normen. Die Konstruktionsausführung und Betriebsart bestimmt dabei die relevanten Vorschriften. Typische Beispiele für Normenklassen sind:

  • Heizkessel für feste Brennstoffe mit hand- und automatisch beschickten Feuerungen bei einer Nennwärmeleistung bis 300 Kilowatt (DIN EN 303-5)
  • Allgemeine Feuerungen für feste Brennstoffe – Pelletöfen (DIN 18894)
  • Raumheizer für feste Brennstoffe (DIN EN 13240)
  • Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets (DIN EN 14785)
  • Kamineinsätze einschließlich offener Kamine für feste Brennstoffe (DIN EN 13229)
  • Kachelofen– und Putzofenheizeinsätze für feste Brennstoffe (DIN 18892)
  • Allgemeine Feuerungen für feste Brennstoffe – Speicherfeuerstätten (DIN 18840)
  • Allgemeine Feuerungen für feste Brennstoffe – raumluftunabhängige Feuerstätten (DIN 18897)

Für jede Feuerstätte und deren relevanten Zusatzeinrichtungen müssen die zutreffenden Normen „herausgesucht“ und umgesetzt werden. Neben allgemeiner Normengebung können zusätzliche regionale Durchführungsmaßgaben und Vorschriften in Kraft treten.

Ausführliche und strenge Vorgaben

Das hohe technische und gesundheitliche Betriebsrisiko führt zu Vorschriften für jedes offene oder geschlossene Feuer. In Räumen und bei einer Feuerungsanlage im Freien muss der Betreiber die gesetzlichen Grundlagen in Erfahrung bringen und umsetzen. Beim Aufstellraum für eine Feuerstätte reichen die Regeln vom Lagerabstand von Scheitholz zum Kaminofen bis hin zu der Öffnungsrichtung von Fenster und Türen. Offene Kamine werden sogar in ihrer Nutzungszeit beschränkt.