BImSchV

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten für alle Feuerungsanlagen und regeln den Ausstoß von Schadstoffen. Während bis 2015 kleinere und mittlere Feuerungsanlagen weitgehend ohne Einschränkung eingebaut werden konnten, gibt es heute klar definierte Grenzwerte, die sich nach Feuerungsart und Einbaudatum unterscheiden. Wir erklären die geltenden Grenzwerte, die Austauschpflichten und die Bedeutung für Heizungsbesitzer.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die 1. BImSchV regelt die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub und den Mindestwirkungsgrad von Feuerungsanlagen.
  • Für Öfen und Kamine gelten je nach Alter Nachrüst- oder Stilllegungsfristen; die letzte große Frist endete Ende 2024.
  • Nach dem Gebäudeenergiegesetz müssen bestimmte Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden.
  • Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Grenzwerte über regelmäßige Abgasmessungen.

Die aktuellen Grenzwerte im Überblick

Für Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen legt die 1. BImSchV Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Staub sowie einen Mindestwirkungsgrad fest. Die folgende Tabelle zeigt die Werte der beiden Einbaustufen (Angaben CO und Staub in g/m³):

Stufe 1 (Einbau ab 22.03.2010) Stufe 2 (Einbau nach 31.12.2014)

Feuerungsanlage

Norm

CO

Staub

CO

Staub

Wirkungsgrad

Raumheizer mit Flachfeuerung DIN EN 13240 2,0 0,075 1,25 0,04 73 %
Raumheizer mit Füllfeuerung DIN EN 13240 Dauerbrand 2,5 0,075 1,25 0,04 70 %
Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/A1 2,0 0,075 1,25 0,04 75 %
Kamineinsätze (geschlossen) DIN EN 13229 2,0 0,075 1,25 0,04 75 %
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1 2,0 0,075 1,25 0,04 80 %
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung DIN EN 13229/A1 2,5 0,075 1,25 0,04 80 %
Herd DIN EN 12815 3,0 0,075 1,50 0,04 70 %
Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,50 0,04 75 %
Pelletofen ohne Wassertasche DIN EN 14785 0,40 0,05 0,25 0,03 85 %
Wasserführender Pelletofen DIN EN 14785 0,40 0,03 0,25 0,02 90 %

Vor 2015 waren die Anforderungen an holzbefeuerte Anlagen unzureichend, und für viele Einzelraumfeuerungen gab es gar keine Grenzwerte oder Messpflicht. Der Schadstoffausstoß wurde lange unterschätzt. Heute ist eine regelmäßige Abgasmessung durch den Schornsteinfeger Pflicht.

Nachrüst- und Stilllegungsfristen für Öfen

Für ältere Einzelraumfeuerungen, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, gelten gestaffelte Fristen. Abhängig vom Datum auf dem Typenschild mussten die Öfen entweder mit einem Staubfilter nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die letzte große Übergangsfrist betraf Anlagen mit einem Typschild bis einschließlich 21. März 2010 und endete zum 31. Dezember 2024. Wer noch einen alten, nicht konformen Ofen betreibt, muss ihn nachrüsten oder außer Betrieb nehmen. Ob ein Kamin durch einen nachträglichen Filter zulässig bleibt, entscheidet der Schornsteinfeger anhand einer Messung. Offene Kamine und historische Öfen sind von der Stilllegung teils ausgenommen; auch hier gibt der Schornsteinfeger Auskunft.

Austauschpflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz

Unabhängig von der 1. BImSchV regelt das Gebäudeenergiegesetz die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Öl- und Gasheizkessel, die als Konstanttemperaturkessel arbeiten und älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in die der Eigentümer bereits vor Februar 2002 eingezogen ist; bei einem Eigentümerwechsel greift die Pflicht dann innerhalb einer Übergangsfrist. Heizgeräte benötigen zudem ein europäisches Energielabel für die Verkaufszulassung. Diese Regeln sollen ineffiziente, emissionsstarke Altanlagen nach und nach aus dem Bestand nehmen.

Welche Gefahren von alten Anlagen ausgehen

Bei der Verbrennung von Gas, Öl oder Holz werden Schadstoffe frei, die Umwelt und Gesundheit belasten. Besonders bei der Holzverbrennung entsteht Feinstaub. Dabei gilt: Je kleiner die Partikel, desto gefährlicher, da feinste Stäube tief in die Atemwege gelangen und sich über Luft und Niederschlag in der Umwelt verteilen. Mögliche Folgen für die Gesundheit sind Atemwegs- und Kreislaufbeschwerden. Die BImSchV zielt daher gleichermaßen auf Umwelt- und Gesundheitsschutz. Moderne, emissionsarme Anlagen und die regelmäßige Kontrolle durch den Schornsteinfeger tragen dazu bei, die Belastung deutlich zu senken.

Was Heizungsbesitzer jetzt tun sollten

Wer einen älteren Kaminofen oder Kessel betreibt, sollte prüfen lassen, ob die Anlage die geltenden Grenzwerte einhält. Auf dem Typenschild finden sich das Herstellungs- oder Zulassungsdatum, anhand derer sich die einschlägige Frist bestimmen lässt. Der Schornsteinfeger kann über eine Messung feststellen, ob ein Ofen die Werte einhält oder ob eine Nachrüstung mit einem Staubfilter beziehungsweise die Stilllegung erforderlich ist. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet nicht nur mögliche Bußgelder, sondern verbessert auch die Effizienz und senkt die Emissionen. Bei einem ohnehin anstehenden Austausch lohnt sich der Blick auf moderne, emissionsarme Geräte oder den Umstieg auf ein erneuerbares Heizsystem.

BImSchV, GEG und Wärmewende im Zusammenspiel

Die Vorgaben der 1. BImSchV und die Austauschpflichten des Gebäudeenergiegesetzes wirken in dieselbe Richtung: Alte, emissionsstarke und ineffiziente Anlagen sollen nach und nach aus dem Bestand verschwinden. Ergänzt wird dies durch den steigenden CO2-Preis, der fossile Brennstoffe verteuert, und durch die kommunale Wärmeplanung, die den Ausbau klimafreundlicher Wärmeversorgung vorantreibt. Für Eigentümer bedeutet das, bei anstehenden Entscheidungen nicht nur die aktuellen Grenzwerte, sondern auch die langfristige Ausrichtung auf erneuerbare Wärme im Blick zu behalten. So lassen sich Investitionen zukunftssicher planen.

Fazit

Die 1. BImSchV setzt klare Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub und Wirkungsgrad von Feuerungsanlagen und hat die Anforderungen an Öfen und Kamine deutlich verschärft. Für alte Anlagen galten gestaffelte Nachrüst- und Stilllegungsfristen, deren letzte große Frist Ende 2024 endete. Ergänzend verlangt das Gebäudeenergiegesetz den Austausch bestimmter über 30 Jahre alter Kessel. Wer unsicher ist, ob seine Anlage die Vorgaben erfüllt, sollte die Messwerte und den Zustand mit dem Schornsteinfeger klären, um Umwelt und Gesundheit zu schützen und Bußgelder zu vermeiden.