BImschv
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) oder das Bundesimmissionsschutzgesetz gelten für alle Feuerungsanlagen und regeln den Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt. Bis zum Jahr 2015 galt diese Verordnung dahingehend, dass kleinere und mittlere Feuerungsanlagen ohne große Einschränkungen eingebaut werden konnten. Heute gibt es gesetzlich fest definierte Anforderungen und Grenzwerte, die sich jenach Feuerungsart und Einbaudatum unterscheiden. Diese Tabelle zeigt die aktuellen Grenzwerte:

Stufe 1: Einbau ab dem 22.03.2010 Stufe 2: Einbau nach dem 31.12.2014 Einbau nach dem Inkrafttreten nach der neuen Verordnung

Feuerungsanlage

Norm Vorgabe

CO

Staub

CO

Staub

Mind. Wirkungsgrad

Raumheizer mit Flachfeuerung DIN EN 13240 2,0 0,075 1,25 0,04 73%
Raumheizer mit Füllfeuerung DIN EN 13240 Dauerbrand 2,5 0,075 1,25 0,04 70%
Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/A1 2,0 0,075 1,25 0,04 75%
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) DIN EN 13229 2,0 0,075 1,25 0,04 75%
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1 2,0 0,075 1,25 0,04 80%
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung DIN EN 13229/A1 2,5 0,075 1,25 0,04 80%
Herd DIN EN 12815 3,0 0,075 1,50 0,04 70%
Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,50 0,04 75%
Pelletofen ohne Wassertasche DIN EN 14785 0,40 0,05 0,25 0,03 85%
Wasserführende Pelletöfen DIN EN 14785 0,40 0,03 0,25 0,02 90%

Bis 2015 gab entweder eine Tabelle mit Grenzwerten für Feuerungsanlagen, die mit Holz betrieben wurden, die aus heutiger Sicht völlig unzureichend und veraltet war oder es gab bei den sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen gar keine Einschränkung. Somit bewegten sich viele Feuerungsanlagen jenseits der BImSchV Grenzwerte ohne dass dafür eine regelmäßige Messung durchgeführt wurde.

Es wurden auch Feuerungsanlagen errichtet ohne dafür einen BImschG Antrag zu stellen. So wurde der Schadstoffausstoß, der von diesen Anlagen ausging lange unterschätzt und nahm schließlich überhand. Zeit also hier Neuerungen per Gesetz auf den Weg zu bringen, die die Umwelt schonen und damit die allgemeine Gesundheit nachhaltig schützen. Heute ist eine regelmäßige Abgasmessung durch den Schornsteinfeger laut BImSchV Pflicht.

Welche Neuerungen bringen die neue BImSchV für Heizungsbesitzer?

Aus diesen gesundheitsschädigenden und Umwelt belastenden Gründen war eine Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetz dringend notwendig.

Laut BImSchV müssen Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre alt sind, ausgetauscht werden. Ausgenommen davon sind Öl- und Gasheizkessel, die sich in Ein- oder Zweifamilienhäusern befinden, in die später als Februar 2002 eingezogen wurde.

Auch andere Heizgeräte, wie Heizkessel, kombinierte Boiler oder Warmwasserbereiter unterliegen seit 2015 strengeren Kontrollen und sie benötigen für die Verkaufszulassung ein europäisches bzw. Europa weit gültiges Energielabel. Gravierend wird die erste Auflage dieses Gesetzes, was kleinere oder mittlere Feuerungsanlagen angeht. Bei Öfen , die vor 1975 verkauft wurden, gilt eine Stillegungsfrist sollte nicht die Möglichkeit bestehen, diese mit einem Staubfilter nachzurüsten.

Bei jedem Ofen gibt es ein sogenanntes Typenschild, auf dem das Datum des Einbaus und das Herstellungsjahr vermerkt sind. Von der Stilllegung sind offene Kaminöfen und Kamine ohne Ummauerung nicht betroffen. Ob der Kamin durch den nachträglichen Einbau des Filters für das BImSchV zulässig ist, entscheidet der Schornsteinfeger bei entsprechender Messung. Finanziell problematisch ist die Stilllegung solcher Heizanlagen und die damit verbundene Neuanschaffung bei älteren Hausbesitzern oder den Hauseigentümern, die Mietraum günstig zur Verfügung stellen.

Welche Belastungen und Gefahren gehen von alten Anlagen aus?

Bei der Verbrennung von Brennstoffen, wie Gas, Erdöl oder Holz werden Schadstoffe freigesetzt, die die Umwelt belasten und damit auch Einfluss auf die Gesundheit der Menschen und Lebewesen haben. Da Öl und Gas stets zu teuren Preisen eingekauft werden müssen, erfreut sich die Feuerung mit Holz immer noch wachsender Beliebtheit.

Doch gerade bei der Verbrennung von Holz entstehen zahlreiche Schadstoffe, die in Form von Feinstaub in die Umwelt gelangen. Beim Feinstaub gilt folgende Faustregel: Je kleiner die Staubpartikel, die bei der Verbrennung austreten, desto gefährlicher sind sie für die Umwelt bzw. Gesundheit. Ist eigentlich logisch. Große Verbrennungsrückstände der Brennstoffe kann man mit dem bloßen Auge sehen und entsprechend entfernen. Sie können sich nicht mit der Luft vermischen, die eingeatmet wird. Vielmehr sind es sichtbare Rückstände, die sich auf dem Boden, auf Pflanzen und im Wasser niederlassen. Sind die Feinstaubpartikel jedoch mikroskopisch winzig, verbinden sie sich leicht mit der Luft oder dem Niederschlag und gelangt so ungesehen in die Umwelt.

So nehmen sie Tiere und Pflanzen auf, die uns Menschen als Nahrung dienen und sie gelangen auch auf direktem Wege in den menschlichen Organismus selbst. Hier können verschiedenste Krankheiten auftreten: Entzündungen der Atemwege, Beeinträchtigungen des Stoffwechsels und des Kreislaufs können die negativen Folgen sein. Es können aber auch Immunschwächen ausgelöst werden oder sich Tumore im Körper nachweislich bilden. Das BImSchV zielt demnach sowohl auf den Umweltschutz als auch auf die Gesundheit ab.