Fachmann übernimmt Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist eine gesetzliche vorgeschriebene Begutachtung der Heizungsanlage. Hierunter fallen unter anderem die Feuerstätte selbst sowie alle mit ihr in Verbindung stehenden Bauteile wie Verbindungsstücke, Schornsteine und sonstige Abgassysteme sowie die Verbrennungsluftversorgung. Geregelt ist diese Kontrolle in § 14 SchfHwG. Als Heizungsbesitzer sind Sie zur Abnahme verpflichtet, damit Sie

die Betriebssicherheit und auch die Brandsicherheit Ihres Heizungssystems bescheinigt bekommen. Grund hierfür ist, dass verschiedene Einflussfaktoren wie beispielsweise die thermischen Belastungen oder auch Rostbildung den Verschleiß der Anlage begünstigen.

Mit der Feuerstättenschau durch einen Schornsteinfeger wird also überprüft, ob Ihre Heizung Mängel aufweist und die Brand- und Betriebssicherheit gewährleistet ist.

Wie oft muss ich eine Feuerstättenschau durchführen lassen?

Eigentümer sind verpflichtet Ihre Heizungsanlage regelmäßig durch den Schornsteinfeger prüfen zu lassen. In welchen Abständen diese Prüfung erfolgen muss, ist gesetzlich geregelt und hängt von der genutzten Heizungsanlage ab. Eine Tabelle mit allen Intervallen finden Sie hier in unserem Schornsteinfeger Ratgeber für Heizungsbesitzer.

Gegenstand der Prüfung und Feuerstättenbescheid

Die Feuerstättenschau erfolgt bei allen Anlagen, die zur Beheizung dienen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Brennstoff bzw. welche Brennstoffart, ob fest, flüssig oder gasförmig, genutzt wird. Die Prüfung läuft nach einer bestimmten Checkliste, dem ZIV-Arbeitsblatt Nummer 401 aus April 2013 (derzeitiger Stand) ab.

Hierbei erfolgt unter anderem eine Begutachtung folgender Aspekte durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfeger:

  • Aufstellraum und Brennstoffversorgung
  • Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
  • Daten des amtlichen Kehrbuches, ggf. dessen Aktualisierung (Abgleich Stammdaten)
  • Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
  • Zustand der Abgasanlagen, z. B. Dichtheit der Ofenrohre
  • Zustand der Feuerstätten, z. B. Standsicherheit
  • Zusätzliche Einrichtungen wie beispielsweise nichtbrennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen

Nach Beendigung der Begutachtung erhalten Sie neben dem Bericht über die durchgeführte Begutachtung auch die Rechnung für die Feuerstättenschau. Das Endergebnis ist der Feuerstättenbescheid. Denn die Kosten für eine Feuerstättenschau sind dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger zu erstatten.

Pflichten für Eigentümer

Wie bereits erwähnt ist die Pflicht zur Feuerstättenschau aller Befeuerungsanlagen seit dem 01.01.2013 auch gesetzlich im § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) geregelt. Hier finden sich unter anderem die Intervalle, in denen die Begutachtung durchzuführen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sie die Schau innerhalb von 7 Jahren zwei Mal durchführen lassen müssen. Wobei zwischen den einzelnen Terminen mindestens 3 Jahre liegen müssen.

Damit Sie als Hausbesitzer aber nicht permanent auf diese Intervalle zu achten haben, ist es ratsam, diese Schau auch aus praktischen Gründen bei den regelmäßigen Wartungen, Sicherheitsmessungen und -überprüfungen Ihrer Heizung mit durchführen zu lassen.

Welche Kosten fallen an?

Bei diesen Überprüfungen finden die seit Anfang gültigen Arbeitswerte der KÜO, der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung, auch Anwendung. Aus dieser Vorschrift können Sie entnehmen, welche Gebühren für eine Feuerstättenschau anfallen.

Seit April 2013 betragen die in der KÜO festgeschriebenen Kosten für eine Feuerstättenschau bzw. für die Arbeitswerte zurzeit 1,05 EUR bundesweit.

Die Begutachtung Ihrer Heizung erfolgt aber nicht nur durch die Begutachtung nach § 14 SchfHwG, in der in erster Linie Brandschutzabstände usw. zu überprüfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Vorschriften erlassen, welche Arbeiten im Rahmen der oben genannten Tätigkeit noch zu erfolgen haben. Diese sind beispielsweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) geregelt.

Hierunter fallen unter anderem die folgenden Punkte:

  • Prüfung, ob alte Kessel, die nach EnEV nicht mehr betrieben werden dürfen, auch wirklich nicht mehr in Betrieb sind
  • Prüfung, ob Warmwasser- und Wärmeverteilungsleitungen und Armaturen, sofern sie nachträglich gedämmt werden müssen, auch gedämmt worden sind
  • Einstufung der Feuerstätten für feste Brennstoffe, ob diese außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müssen
  • Ermittlung der jeweiligen Holzfeuchte bei Holzheizungen.