
Für jedes Heizsystem, das Abgase entwickelt, ist eine Feuerstättenschau gesetzlich verpflichtend. Hinzu kommen Abnahme- und Messaufgaben, die Betriebssicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherstellen. Welche Pflichten Heizungsbesitzer 2026 erfüllen müssen, wie oft der Schornsteinfeger kommt und mit welchen Kosten Sie rechnen sollten, fasst dieser Ratgeber zusammen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Feuerstättenschau sowie Abnahme- und Messaufgaben durch den Schornsteinfeger sind für alle abgasführenden Heizsysteme gesetzlich verpflichtend. Öl- und Gasheizungen werden in der Regel jährlich geprüft.
- Seit 2013 dürfen Eigentümer den Schornsteinfeger für die freien Tätigkeiten (Kehren, Messen) selbst wählen. Hoheitliche Aufgaben wie Kehrbuch und Feuerstättenbescheid bleiben dem Bezirksbevollmächtigten vorbehalten.
- Wärmepumpen ohne Feuerstätte müssen grundsätzlich nicht gemessen werden. Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes 2024 gelten für Brennstoffheizungen strengere Emissions- und Dokumentationsanforderungen.
- Die Kosten je Termin liegen je nach Heizungsart bei etwa 40 bis 70 Euro. Sie sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.
Der Umfang der Tätigkeiten, die ein Schornsteinfeger für die Heizung erbringt, ist über die Jahre gewachsen. Seit 2013 dürfen Eigentümer den Schornsteinfeger für Routinearbeiten frei wählen. Grundlage dafür ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das den früheren Gebietsmonopolen ein Ende gesetzt hat. Voraussetzung für die freie Wahl ist die Registrierung des Betriebs im Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Zur Info: Die Symbolkraft des Schornsteinfegers als Glücksbringer geht auf seine historische Berufstugend zurück. Neben der Abwehr von Brand und Rauch sorgte er ursprünglich dafür, dass geschlossene Räume sicher beheizt und benutzt werden konnten.
Wie oft muss der Schornsteinfeger kommen?

Die Prüfintervalle richten sich nach der Heizungsart. Die folgende Tabelle zeigt, wann und wie oft Ihr Kessel zu kehren, zu prüfen und zu messen ist. Die Kostenangaben sind grobe Richtwerte je Vorgang:
Heizungsart |
Kehren und Prüfung |
Messen (Kessel über 12 Jahre) |
Messen (Kessel unter 12 Jahre) |
Kosten ca. |
| Ölheizung | jährlich | alle zwei Jahre | alle drei Jahre | 50 Euro |
| Ölbrennwertheizung | jährlich | alle zwei Jahre | alle drei Jahre | 40 Euro |
| Gasheizung | jährlich | alle zwei Jahre | alle drei Jahre | 50 Euro |
| Gasbrennwertheizung | jährlich | nie | nie | 40 Euro |
| Festbrennstoffkessel | dreimal jährlich | ca. alle 3 Jahre | ca. alle 3 Jahre | 70 Euro |
Festbrennstoffkessel wie Pelletheizungen oder Scheitholzkessel werden etwa alle drei Jahre gemessen. Heizungen ohne Feuerstätte, allen voran Wärmepumpen, müssen grundsätzlich nicht vom Schornsteinfeger gemessen werden. Den Termin für die Prüfung müssen Sie nicht selbst vereinbaren: Sie werden rund zwei Wochen vorher schriftlich informiert und sind verpflichtet, dem Schornsteinfeger am festgesetzten Termin Zugang zur Feuerstätte zu gewähren.
Aktuelle Vorschriften für Schornsteinfeger
Grundlage für die Tätigkeiten bleibt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die die Pflichten im Detail regelt und die hoheitlichen Aufgaben definiert. Diese darf nur der zuständige Bezirksbevollmächtigte ausführen. Dazu gehören:
- Führen des Kehrbuchs und Eintragen der Bestätigungen über korrekte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Abgassystem.
- Anlagenprüfung auf Betriebs- und Brandsicherheit sowie Ausstellung des Feuerstättenbescheids.
- Mängelmeldung an die zuständigen kommunalen Behörden.
- Schriftliche Bauabnahmebescheinigungen nach landesbaurechtlichen Vorgaben.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, haben sich die Anforderungen an Brennstoffheizungen verschärft. Für neu eingebaute Heizungen gilt schrittweise die Vorgabe, einen Anteil erneuerbarer Energien einzubinden. Eine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Bestandsanlagen besteht dagegen nicht. Parallel schreitet die kommunale Wärmeplanung voran: Große Städte müssen bis Ende 2026, kleinere Kommunen bis Mitte 2028 einen Plan vorlegen. Für die Arbeit des Schornsteinfegers bedeutet das insbesondere strengere Emissionsmessungen und eine zunehmend digitale Dokumentation der Ergebnisse, die auch an Behörden und Eigentümer übermittelt wird. Bei Anlagen mit erneuerbaren Komponenten wie Biogas oder Solarthermie kommen anlagenspezifische Prüfungen hinzu. Bei Wärmepumpen prüft der Schornsteinfeger allenfalls die Lüftungseinrichtungen, nicht aber Abgaswerte.
Die Feuerstättenschau im Detail
Kernstück der wiederkehrenden Pflichten ist die Feuerstättenschau, die der Bezirksbevollmächtigte in der Regel zweimal innerhalb von sieben Jahren durchführt. Dabei prüft er, ob die Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann, ob Abgasanlagen und Verbindungsstücke in Ordnung sind und ob die Aufstellräume den Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis hält er im Feuerstättenbescheid fest, der die Termine und Fristen für die kommenden Jahre verbindlich festlegt. Dieser Bescheid ist die Grundlage dafür, welche Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten in welchem Abstand fällig werden. Eigentümer sollten ihn sorgfältig aufbewahren, denn er dokumentiert zugleich, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt wurden.
Was tun bei festgestellten Mängeln?
Stellt der Schornsteinfeger einen Mangel fest, etwa eine undichte Abgasanlage oder überhöhte Emissionswerte, setzt er eine Frist zur Beseitigung. Wird der Mangel nicht behoben, informiert er die zuständige kommunale Behörde, die weitere Schritte einleiten kann. Bei akuter Gefahr, beispielsweise dem Austritt von Abgasen in Wohnräume, kann die Anlage sogar außer Betrieb genommen werden. In der Praxis lassen sich die meisten Beanstandungen jedoch im Rahmen der regulären Wartung durch den Heizungsbauer beheben. Wer seine Anlage regelmäßig warten lässt und die Termine des Schornsteinfegers einhält, muss mit solchen Konsequenzen in aller Regel nicht rechnen.
Abgassysteme, Brenneranlagen und Verpflichtungen

Im Hinblick auf die Heizungsanlage ist der Schornsteinfeger für alle Einrichtungen zuständig, die mit Verbrennung zu tun haben. Neben klassischen Zentralheizungen mit Öl-, Gas- oder Festbrennstofffeuerung fallen auch Zimmerkamine und Gasdurchlauferhitzer in seinen Tätigkeitsbereich. Für Blockheizkraftwerke und Gebläseheizungen können Zuständigkeiten entstehen, müssen aber nicht. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, weshalb sich die Konsultation des Bezirksbevollmächtigten empfiehlt. Bei Fristversäumnissen wird die zuständige Behörde aktiv: Zu den überschaubaren regulären Kosten können dann Bußgelder kommen, im Ernstfall droht die Stilllegung der Anlage.
Kosten, Förderfähigkeit und Steuer
Die freie Wahl bei vielen Arbeiten kann die Kosten senken, verlagert aber auch die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen auf den Eigentümer. Zwecks zuverlässiger Terminplanung bieten Bezirksbevollmächtigte ihre Dienste weiterhin proaktiv an. Ein Basissatz an Gebühren, etwa für den Feuerstättenbescheid, ist stets zu entrichten. Die Kosten für Messung, Überprüfung und Bescheinigung lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen, sofern eine Rechnung vorliegt und bargeldlos gezahlt wurde. Über die Betriebskostenabrechnung werden sie anteilig an Mieter weitergereicht. Zusätzlich zur Prüfung durch den Schornsteinfeger ist ein Wartungsvertrag mit einem Heizungsinstallateur sinnvoll: Während der Schornsteinfeger das Abgassystem prüft, reinigt und wartet der Heizungsbauer die gesamte Anlage und erhöht so Lebensdauer und Effizienz.
Fazit
Der Schornsteinfeger bleibt eine zentrale Instanz für die Betriebs- und Brandsicherheit von Heizungen, auch wenn sein Aufgabenbereich sich mit der Energiewende verschiebt. Für abgasführende Öl-, Gas- und Festbrennstoffheizungen sind seine Prüfungen weiterhin verpflichtend, während Wärmepumpen ihn kaum betreffen. Wer die Termine einhält, seine Anlage warten lässt und den Feuerstättenbescheid beachtet, erfüllt seine gesetzlichen Pflichten zuverlässig und hält die Kosten überschaubar. Mit fortschreitender kommunaler Wärmeplanung und dem wachsenden Anteil erneuerbarer Heizsysteme wird sich die Rolle des Schornsteinfegers weiter in Richtung Beratung, Emissionskontrolle und Dokumentation entwickeln.
Häufige Fragen zum Schornsteinfeger
Muss ich den Schornsteinfeger ins Haus lassen?
Bei den hoheitlichen Aufgaben ja, dazu zählen die Feuerstättenschau und die Abnahme. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übt insoweit ein Amt aus, und die Termine sind verpflichtend. Für die übrigen Arbeiten wie Kehren und Messen dürfen Sie den Betrieb seit 2013 frei wählen.
Was kostet der Schornsteinfeger im Jahr?
Bei einer Gas-Brennwertheizung sind es rund 60 Euro, bei Öl-Brennwert etwa 75 und bei einem Pelletkessel rund 95 Euro. Über zehn Jahre summiert sich das auf 600 bis 950 Euro. Rund 20 Prozent der Arbeitskosten lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Wie oft muss er kommen?
Das hängt von Brennstoff und Technik ab. Eine Gas-Brennwertheizung wird alle drei Jahre gemessen, eine Öl-Brennwertheizung alle zwei, ein Festbrennstoffkessel etwa alle drei. Die Feuerstättenschau findet unabhängig davon zweimal in sieben Jahren statt.
Braucht eine Wärmepumpe einen Schornsteinfeger?
Nein. Da sie keine Verbrennung nutzt, entfallen Abgasmessung, Kehrung und Feuerstättenschau vollständig. Gegenüber einer Gasheizung spart das rund 60 Euro im Jahr, gegenüber einem Pelletkessel rund 95. Wird der alte Schornstein stillgelegt, sollte er fachgerecht verschlossen werden.
Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Der Schornsteinfeger setzt eine Frist zur Beseitigung und kontrolliert nach. Bei Gefahr im Verzug kann er die Feuerstätte stilllegen, etwa wenn Abgas in den Wohnraum austritt. Wer eine Frist verstreichen lässt, riskiert eine Meldung an die zuständige Behörde und ein Bußgeld.
