Zu Beginn des Jahres 2024 trat das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) in Kraft. Viele Hausbesitzer sind verunsichert und wissen nicht, ob und wann sie ihre Ölheizung austauschen müssen. Tatsächlich gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Austauschpflicht. Ein vollständiges Ölheizungsverbot hält das neue Gesetz hingegen nicht bereit.
Wann gibt es eine Austauschpflicht für die Ölheizung?
Eine Pflicht zum Austausch Ihrer Ölheizung besteht unter zwei Voraussetzungen. Zum einen muss es sich um einen Konstanttemperaturkessel handeln. Zum anderen muss Ihre Heizung mindestens 30 Jahre alt sein. Vorher gibt es keine Austauschpflicht, und auch von dieser Regel gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen.
Die Vorschriften sind in § 72 des überarbeiteten Gebäudeenergiegesetzes festgehalten. Für Ihre bestehende Ölheizung ist das Datum der Inbetriebnahme entscheidend. Stammt die Heizung mit Konstanttemperaturkessel in Ihrem Haus beispielsweise aus dem Jahr 1993, dann ist ein Austausch erforderlich. Denn im Jahr 2023 hat diese Anlage das Alter von 30 Jahren überschritten.
Haben Sie im Jahr 2012 eine Ölheizung installiert, dann greift die Austauschpflicht frühestens 2042. Handelt es sich aber bereits um einen Niedertemperaturkessel, dann betrifft die Pflicht zum Austausch nach 30 Jahren Ihre Heizungsanlage nicht.
Diese Ausnahmen vom GEG gibt es
Im Gebäudeenergiegesetz ist eine Reihe von Ausnahmen verankert. In erster Linie gelten die Vorgaben nicht, wenn Sie bereits einen modernen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel betreiben. Eine weitere Ausnahme gibt es bezüglich der Leistung. Hat die Ölheizung eine Leistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW, dann ist die Anlage von den Auflagen des Gebäudeenergiegesetzes befreit.
Eine weitere Ausnahme gilt für Hybrid-Heizungssysteme. Nutzen Sie bereits die Solarthermie oder eine Wärmepumpe, dann gilt keine Austauschpflicht für Ihre Ölheizung. Dies ist unabhängig vom Alter und der Technik Ihrer Heizungsanlage.
Eine besondere Regelung betrifft den Bestandsschutz für Ein- und Zweifamilienhäuser. Waren Sie bereits vor dem 1. Februar 2002 Eigentümer, dann gilt die Austauschpflicht in keinem Fall. Sie dürfen dann eine Heizung mit Öl oder anderen fossilen Brennstoffen so lange betreiben, bis sie irreparabel ist.
Übergangsfristen nach dem Hauskauf oder dem Erbe von Ein- und Zweifamilienhäusern
Beim Hauskauf kann es vorkommen, dass Sie mit dem Gebäude eine Ölheizung erwerben, die älter als 30 Jahre ist. In dieser Situation haben Sie eine Übergangsfrist, um die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen. Ausschlaggebend ist das Datum im Vertrag beim Hauskauf.
Beim Hauskauf haben Sie so eine Frist von 2 Jahren. Mit Ablauf dieses Zeitraums muss Ihre Heizungsanlage vollständig den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen. Entscheidend sind dann wieder die Vorgaben des Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Hauskaufs gelten.
Die Übergangsfrist gilt bei allen Formen des Eigentümerwechsels. Es ist also unerheblich, ob Sie ein Haus kaufen, erben oder geschenkt bekommen. Innerhalb von 2 Jahren müssen Sie die Heizungslösung entsprechend den gesetzlichen Regeln modernisieren.
Ist der Einbau einer neuen Ölheizung weiterhin erlaubt?
Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes Anfang 2024 gilt kein Ölheizungsverbot. Sie dürfen also weiterhin solche Heizkessel in Bestandsgebäuden einbauen. Jedoch sind daran einige Bedingungen geknüpft. Dazu zählt, dass es sich um einen modernen Kessel handeln muss, der mit Niedertemperatur arbeitet. Niedertemperaturkessel operieren mit Temperaturen in einem Bereich zwischen 30 und 40 °C, während ältere Konstanttemperaturkessel mit bis zu 90 °C arbeiten. Dadurch erreichen Niedertemperaturkessel eine höhere Effizienz von um die 85 %, die nur von Brennwertkesseln übertroffen wird. Eine weitere Bedingung ist, dass Sie einen Teil Ihres Heizbedarfs aus erneuerbaren Energiequellen decken.
Der Stichtag für diese Vorgabe hängt von der Größe der Stadt sowie davon ab, ob ein kommunaler Wärmeplan vorhanden ist. In der Übergangszeit dürfen Sie weiterhin Niedertemperaturkessel einbauen und mit fossilem Brennstoff betreiben. Folgende Stichtage gelten für die Übergangszeit:
- Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern: 30. Juni 2026
- Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern: 30. Juni 2028
Das vollständige fossile Ölheizungsverbot tritt dann zum 31. Dezember 2044 in Kraft. Dieses Datum ist bereits im GEG festgelegt. Nach diesem Zeitpunkt sind alle Formen von Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, verboten. Eine Ölheizung können Sie dann nur noch betreiben, wenn sie zu 100 % Bio-Öl nutzt.
Wie hoch muss der Anteil an erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden beim Einbau einer neuen Ölheizung nach 2024 sein?
Ist nach dem Abschluss der Wärmeplanung kein Anschluss an das Fernwärmenetz möglich, dann ist der Einbau einer Ölheizung in Bestandsgebäuden auch zukünftig möglich. Jedoch schreibt das Gesetz dann vor, dass Sie zusätzlich erneuerbare Energien einsetzen müssen. Sie können also eine neue Ölheizung mit einer Wärmepumpe oder der Solarthermie kombinieren. Sie erfüllen diese Vorgabe ebenfalls, wenn Sie Bio-Heizöl in Ihrem Ölkessel verwenden.
Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz macht verbindliche Vorgaben für den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen in Heizungsanlagen. Alle Ölheizungen, die nach 2024 verbaut werden, müssen ab 2029 einen vorgeschriebenen Anteil erneuerbare Energien nutzen. Ab 2029 sind mindestens 15 % vorgeschrieben. Zu Beginn des Jahres 2035 steigt dieser Anteil auf 30 %, und ab Anfang 2040 sind 60 % erneuerbare Energien verpflichtend.
Welche Regelungen gelten beim Defekt einer Heizungsanlage?
Nicht immer erfolgt der Austausch einer Heizungsanlage nach 30 Jahren. Es kommt immer wieder vor, dass ein Heizkessel einen Defekt erleidet. Dann entscheidet die Schwere des Defekts darüber, wie zu verfahren ist.
Lässt sich Ihre Ölheizungsanlage reparieren, dann gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Eine Instandsetzung mit Weiterbetrieb ist also problemlos möglich. Bei einem irreparablen Defekt sieht das Gebäudeenergiegesetz hingegen eine Austauschpflicht vor.
In einem solchen Fall haben Sie eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Während dieser Zeit ist der Betrieb einer gebrauchten oder gemieteten Heizung mit fossilen Brennstoffen erlaubt. Gibt es bei Ihnen die Möglichkeit für den Anschluss an das Fernwärmenetz, dann beträgt die Übergangsfrist 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss Ihre Heizungsanlage die Vorgaben im Gesetz erfüllen, also einen Mindestteil an erneuerbaren Energieträgern nutzen.
Welche Strafen drohen bei Missachtung der Vorgaben?
Falls Sie sich nicht an die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes halten, drohen empfindliche Strafen. Die Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Grundsätzlich gilt, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Die Strafen beginnen bei 5.000 €. Bei schweren Verstößen können die Behörden Strafen von bis zu 50.000 € verhängen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihre Heizung nicht austauschen und sich weigern, die Vorgaben einzuhalten.
Die Kontrolle, ob Sie sich an die Vorgaben halten, führt der regionale Schornsteinfeger durch. Er erkennt zum Beispiel, ob Sie einen Niedertemperaturkessel besitzen. Ebenfalls kontrolliert der Schornsteinfeger, ob Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist.
Quellen:
Verbraucherzentrale: „Was ändert sich mit dem Gebäude-Energie-Gesetz?“, unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-aendert-sich-mit-dem-gebaeudeenergiegesetz-13886 (Zugriff am 24.02.2024)
Viessmann: „Austauschpflicht für Ölheizungen im Überblick“, unter https://www.viessmann.de/de/wissen/gesetze-und-verordnungen/austauschpflicht-oelheizung.html (Zugriff am 24.02.2024)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das Gebäudeenergiegesetz“, unter https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz-node.html (Zugriff am 24.02.2024)
Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, unter https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html (Zugriff am 24.02.2024)
ADAC: „Heizungsgesetz 2024: Vorgaben, Fristen und Förderung“, unter https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/versorgung/heizungsgesetz/ (Zugriff am 24.02.2024)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: „Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz Häufig gestellte Fragen (FAQ)“, unter https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html (Zugriff am 24.02.2024)