
Eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien kostet viel Geld, doch der Staat übernimmt einen erheblichen Teil davon. Wer die Förderung der Heizung richtig nutzt, kann bis zu 70 Prozent (in der untersten Einkommensstufe bis zu 80 Prozent) der Kosten als Zuschuss erhalten und so viele tausend Euro sparen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Heizungen 2026 gefördert werden, wie hoch die Zuschüsse ausfallen und wie Sie den Antrag richtig stellen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Förderung der Heizung läuft über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und richtet sich an Heizungen mit hohem Anteil erneuerbarer Energien.
- Die Zuschüsse setzen sich aus einer Grundförderung von 30 Prozent und mehreren Boni zusammen, in der Summe bis zu 70 Prozent.
- Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro gedeckelt, woraus sich ein maximaler Zuschuss von 19.600 Euro (bei 70 Prozent) oder 22.400 Euro (in der untersten Einkommensstufe bei 80 Prozent) ergibt. Der Höchstbetrag sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.
- Der Antrag wird bei der KfW gestellt und muss vor der Auftragsvergabe eingehen. Reine Gas-, Öl- und Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.
Wer wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau regenerativer Heizungen. Dazu zählen vor allem die Wärmepumpe, die Biomasseheizung wie eine Pelletheizung, der Anschluss an ein Wärmenetz sowie Solarthermieanlagen und Brennstoffzellenheizungen. Reine Gas-, Öl- und Stromdirektheizungen werden dagegen nicht mehr bezuschusst, auch nicht als moderner Brennwertkessel, egal ob mit Öl oder Gas betrieben. Wer seine Heizung erneuern möchte, sollte daher gezielt auf ein förderfähiges System setzen. Eine Übersicht möglicher Anlagen bietet die Seite zu den Heizungssystemen.
Die Bausteine der Förderung 2026
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die miteinander kombiniert werden können. In der Summe sind maximal 70 Prozent möglich. Die folgende Übersicht zeigt die einzelnen Bestandteile.
| Baustein | Höhe | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | für jede förderfähige regenerative Heizung |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | beim Ersatz einer alten fossilen Heizung durch selbst nutzende Eigentümer; ab 1. Februar 2027 sinkt er auf 12 %, danach halbjährlich um vier Prozentpunkte bis auf 0 % im August 2028 |
| Einkommensbonus | gestaffelt 40 %, 30 % oder 10 % | für selbst nutzende Eigentümer, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro |
Die einzelnen Boni sind an die Selbstnutzung gebunden. Für vermietete Objekte gilt allein die Grundförderung von 30 Prozent, da Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sowie der Deckel von 80 Prozent selbst nutzenden Eigentümern vorbehalten sind. Mit der Reform zum 21. Juli 2026 sind zwei bisherige Bausteine ersatzlos weggefallen: der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent, den es für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder für die Wärmequellen Erdreich, Grundwasser und Abwasser gab, sowie der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseanlagen. Beide werden für Anträge ab diesem Stichtag nicht mehr gewährt.
Familienzuschlag und geplanter Europa-Bonus
Familien mit Kindern profitieren von einem Familienzuschlag. Lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt des Eigentümers, wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Der Zuschlag wird also nicht zusätzlich ausgezahlt, sondern verschiebt die Einkommensgrenze: Ein Haushalt mit 40.000 Euro und einem Kind wird wie ein Haushalt mit 30.000 Euro behandelt und erhält damit den vollen Einkommensbonus von 40 statt 30 Prozent. Der Betrag von 10.000 Euro gilt einmalig, unabhängig von der Zahl der Kinder. Als Nachweis genügt in der Regel eine Meldebescheinigung.
Für das erste Quartal 2027 ist zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus geplant, oft als „Made in Europe“-Bonus bezeichnet. Vorgesehen sind 15 Prozent für Wärmepumpen, deren Wertschöpfung zu einem festgelegten Anteil in der EU stattfindet. Für außerhalb der EU gefertigte Geräte soll die Grundförderung entsprechend sinken. Dieser Bonus ist bislang nur angekündigt und noch nicht in Kraft, die genauen Bedingungen stehen zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch aus.
Förderfähige Kosten und maximaler Zuschuss
Die Zuschüsse werden nicht unbegrenzt gewährt, sondern auf eine Obergrenze der förderfähigen Kosten bezogen. Für die erste Wohneinheit in einem Einfamilienhaus liegt diese bei 28.000 Euro. Daraus ergibt sich bei 70 Prozent Förderung ein maximaler Zuschuss von 19.600 Euro, in der untersten Einkommensstufe bei 80 Prozent von 22.400 Euro. Dieser Höchstbetrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro. Im Mehrfamilienhaus sind die förderfähigen Kosten gestaffelt: Für die zweite bis sechste Wohneinheit werden jeweils 15.000 Euro angerechnet, ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Zu den förderfähigen Kosten zählen nicht nur das Gerät selbst, sondern auch Einbau, notwendige Umbauten und die Anpassung des Heizsystems, etwa der hydraulische Abgleich oder der Austausch einer alten Pumpe gegen eine Hocheffizienzpumpe.
Was ist förderfähig, was nicht?
Förderfähig sind vor allem strombetriebene Wärmepumpen, Biomasseheizungen wie Pelletkessel und Pelletöfen mit Wassertasche, der Anschluss an ein Wärmenetz sowie Solarthermieanlagen mit Sonnenkollektoren. Solarthermische Anlagen als Wärmeerzeuger zählen zum Heizungstausch und werden wie andere erneuerbare Heizungen über die KfW mit 30 Prozent Grundförderung und den genannten Boni gefördert. Nicht förderfähig sind dagegen reine fossile Heizungen. Auch die Kraft-Wärme-Kopplung in Form eines motorbetriebenen Blockheizkraftwerks wird über die BEG nicht bezuschusst, wohl aber die Brennstoffzellenvariante.
Steuerbonus und Ergänzungskredit
Wer die Zuschussförderung nicht in Anspruch nimmt, kann alternativ einen Steuerbonus nutzen. Nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes lassen sich 20 Prozent der Kosten einer energetischen Sanierung, verteilt über drei Jahre, von der Steuer absetzen. Beide Wege lassen sich nicht gleichzeitig für dieselbe Maßnahme nutzen. Ergänzend zur Zuschussförderung bietet die KfW einen zinsgünstigen Ergänzungskredit an, mit dem sich der verbleibende Eigenanteil finanzieren lässt. Weitere Möglichkeiten zeigt die Seite zur Heizungsfinanzierung. Informationen zu den einzelnen Programmen bieten die Seiten zur KfW-Förderung und zum KfW-Effizienzhaus.
So stellen Sie den Antrag
Der wichtigste Grundsatz lautet: Der Förderantrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden. Wer erst beauftragt und dann den Antrag stellt, verliert den Anspruch. Der Ablauf sieht in der Regel so aus: Zunächst holen Sie ein Angebot eines Fachbetriebs ein und schließen einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung. Anschließend stellen Sie den Antrag bei der KfW über das Kundenportal. Erst nach der Zusage werden die Arbeiten ausgeführt. Für die Auszahlung sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, darunter bei Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 sowie ein fachgerecht durchgeführter hydraulischer Abgleich. Ein erfahrener Fachbetrieb, wie ihn die Seite für Heizungsbauer beschreibt, unterstützt bei den notwendigen Nachweisen.
Ausblick und rechtlicher Rahmen
Die Förderkulisse ist über die Jahre stabil ausgelegt. Nach Angaben der Bundesregierung ist die Förderung über die BEG vorerst gesichert. Wichtig zu wissen: Anders als frühere Modelle, etwa eine Abwrackprämie für Heizungen, richtet sich die aktuelle Förderung konsequent auf erneuerbare Energien aus. Zu beachten ist außerdem, dass das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst wird. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen. Es lässt die starre 65-Prozent-Regel entfallen und macht die Vorgaben technologieoffener. Öl- und Gasheizungen bleiben zulässig, die Förderung bleibt bestehen. Sie soll den Heizungstausch technologieoffener regeln, ändert aber nichts am Grundprinzip, dass Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien gefördert werden. Wer eine neue Heizung plant, sollte die Förderung frühzeitig einplanen und sich fachkundig beraten lassen, denn die richtige Kombination der Bausteine entscheidet über die Höhe des Zuschusses. Detaillierte Hinweise zur Auswahl des passenden Geräts bietet die Seite zum Heizkessel.
Weitere förderfähige Maßnahmen
Neben dem eigentlichen Heizungstausch werden auch begleitende Maßnahmen gefördert, die die Effizienz des Heizsystems verbessern. Dazu zählen der hydraulische Abgleich, der Austausch alter Heizkörper, die Dämmung von Rohrleitungen sowie der Einbau einer Hocheffizienzpumpe. Solche Einzelmaßnahmen zur Heizungsoptimierung werden in der Regel mit 15 Prozent über die BAFA-Förderung bezuschusst und lassen sich gut mit dem Heizungstausch kombinieren. Wer ohnehin die Heizung erneuert, sollte daher prüfen, welche ergänzenden Maßnahmen sinnvoll sind, denn sie steigern die Effizienz der neuen Anlage und senken langfristig die Heizkosten. Auch eine Solaranlage zur Warmwasserunterstützung oder eine Solarthermie-Anlage kann in Kombination mit der neuen Heizung gefördert werden und erhöht den Anteil erneuerbarer Energien zusätzlich.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Zuständigkeit: Für die Heizungsförderung über die KfW ist ein Energieberater keine Pflicht, hier genügt die Bestätigung des ausführenden Fachbetriebs. Erforderlich wird er erst bei den Effizienzhaus-Programmen und beim Sanierungsfahrplan, der seinerseits einen zusätzlichen Bonus auslösen kann.
Häufige Fragen zur Heizungsförderung
Wie hoch ist die Förderung maximal?
Maximal sind bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten möglich, in der untersten Einkommensstufe bis zu 80 Prozent. Sie setzen sich aus der Grundförderung von 30 Prozent, dem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und dem einkommensabhängigen Bonus von bis zu 40 Prozent zusammen. Die förderfähigen Kosten sind bei der ersten Wohneinheit auf 28.000 Euro gedeckelt, woraus sich ein maximaler Zuschuss von rund 19.600 Euro (bei 80 Prozent bis zu 22.400 Euro) ergibt.
Wer bekommt die 80 Prozent wirklich?
Nur wer den höchsten Einkommensbonus von 40 Prozent erhält, und das setzt ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro voraus. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verschiebt der Familienzuschlag diese Grenze auf 40.000 Euro. Für die meisten Haushalte sind 70 Prozent die Obergrenze, ohne Einkommensbonus bleiben 46 Prozent.
Wann muss ich den Antrag stellen?
Vor der Auftragsvergabe. Wer den Handwerker beauftragt und danach den Antrag stellt, verliert die Förderung endgültig. Ein Ausweg ist eine aufschiebende Bedingung im Vertrag: Der Auftrag wird erst wirksam, wenn die Förderzusage vorliegt. Die Abwicklung läuft über die KfW im Programm 458.
Warum sollte ich mich beeilen?
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt zum 1. Februar 2027 von 16 auf 12 Prozent und danach halbjährlich um vier Prozentpunkte, bis er im August 2028 ausläuft. Gleichzeitig sinkt die Obergrenze der förderfähigen Kosten ab Februar 2027 auf 27.250 Euro und danach halbjährlich um 750 Euro. Beide Effekte zusammen kosten bei späterem Antrag mehrere Tausend Euro.
Welche Voraussetzungen muss die Heizung erfüllen?
Eine Wärmepumpe braucht eine rechnerische Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0. Für die Auszahlung ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B mit dem VdZ-Formular verpflichtend. Reine Gas-, Öl- und Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig. Bei einer Hybridheizung wird nur der erneuerbare Teil bezuschusst.
